SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
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genannt ist, für die Zeit nach dem 31. Oktober 1914 angesetzt werden, so
darf die Bekanntmachung des Verkaufs nicht vor dem genannten Tage er
lassen werden.
Die gegenwärtige Verordnung soll sogleich nach der Ausfertigung in
Kraft treten.
§ 1. Während der Zeit vom 1. November einschließlich bis zum
30. November einschließlich des Jahres 1914 darf unbewegliches Eigentum, das
gepfändet ist oder über dessen Verkauf ohne vorhergehende Pfändung eine
Verordnung gemäß § 28 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung erlassen
worden ist, nicht verkauft werden. Auch darf während der genannten Zeit
kein unbewegliches Eigentum, das zu einer Konkursmasse gehört, entsprechend
den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung verkauft werden.
Soll ein Verkauf, der nach den oben aufgeführten Bestimmungen nicht
vordem 1. Dezember 1914 erfolgen darf, für die darauf folgende Zeit angesetzt
werden, so darf die Bekanntmachung des Verkaufs nicht vor dem bezeichnetcn
Tage ausgefertigt werden.
§ 2. Der Gläubiger, welcher Aktien, Bankanteile oder Schuldver
schreibungen als Pfand für Forderungen in Händen hat, darf sich nicht
während der Zeit vom 1. November einschließlich bis zum 30. November ein
schließlich des Jahres 1914 durch Verkauf oder sonstwie in anderen Fällen oder
in anderer Ordnung als nachstehend im zweiten und dritten Absatz aufgeführt,
aus dem Pfände bezahlt machen. Ist das Pfand gepfändet worden, so gelten
die Vorschriften des § 4.
Ist die Begleichung der Forderung des Gläubigers vor dem 16. Juli 1914
fällig geworden, oder ist das Pfand nach dem 4. August 1914 in die Hände
des Gläubigers gelangt, so kann er das Pfand im Wege der öffentlichen Ver
steigerung verkaufen lassen. Von der Zeit und dem Orte der Versteigerung
ist der Schuldner, soweit dies geschehen kann, spätestens am dritten Tage vor
der Versteigerung zu benachrichtigen; ist eine solche Benachrichtigung im ein
geschriebenen Briefe an die gewöhnliche Adresse des Schuldners abgesandt
worden, so gelten die Obliegenheiten des Gläubigers in dieser Beziehung als erfüllt.
Ist der Schuldner in Konkurs geraten, so kann der Gläubiger, auch wenn
seine Forderung nicht den Ausführungen im zweiten Absatz entspricht, den
Verkauf des Pfandes unter Beachtung der Bestimmungen im § 54 des Konkurs
gesetzes veranlassen.
§ 3. Hat der Pfandbesitzer Hypotheken oder andere Forderungsbelege
als Schuldverschreibungen für eine Forderung als Pfand in Händen, so darf
dieses Pfand während der Zeit vom 1. November einschließlich bis zum
30. November 1914 keinesfalls zur Befriedigung der Forderung vom Pfand
besitzer verkauft werden.
§ 4. Sind Wertpapiere, von denen in § 2 die Rede ist, gepfändet
worden, so dürfen sie verkauft werden, sofern die Begleichung der Forderung,
wofür die Pfändung erfolgt ist, vor dem 16. Juli 1914 fällig geworden ist