Metadata: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

22 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
Firmensitz verwachsen sind, treten die kraft einer unzulässigen Verall 
gemeinerung vermuteten oder behaupteten lokalen Vorteile stark in den 
Hintergrund. Im großen und ganzen hat der Grossist freilich, wie der 
ganze Stand der Gewerbetreibenden, doch ein viel größeres und bleiben 
des Interesse an den kommunalen Einrichtungen, als der Kapitalrentner, 
der Beamte und Offizier. Letztere haben ein Zwangsdomizil, das sie 
auch gegen ihren Willen wechseln müssen. Der vermögende Rentner, ein 
sehr wertvoller und gesuchter, leider nur kleiner Bestandteil der Bürger 
schaft, ist zwar in seiner Domizilwahl rechtlich gar nicht behindert, sein 
Interesse an den Aufwendungen der Gemeinde ist aber regelmäßig nur 
ein lockeres und temporäres. Im Gegensatz zu diesen beiden Kategorien, 
die ja Einkommensteuer zahlen müssen, empfiehlt es sich also aus 
dringenden Gründen nur für den Grundbesitzer und den Gewerbe 
treibenden eine Vorbelastung durch Grund- und Gewerbesteuern vor 
zusehen. Aber die Verschuldung kann, wie schon gesagt, da sie die 
individuelle Leistungsfähigkeit beeinflußt, nicht ganz außer Ansatz bleiben. 
Die ganze Konstruktion der überkoiumenen Objektbesteuerung 
ist schief und brüchig. Was man endgültig zur Steuer heranzieht, 
ist stets nur das personelle Einkommen. Nicht Steuerobjekte zahlen 
die Abgaben, sondern Steuersubjekte, also Personen, die über gewisse 
Einkommensquellen verfügen. Man kann das Einkommen, aus dem 
schließlich jede Steuerquote abgeleitet wird, verschieden bemessen, 
man kann es in seine Bestandteile zerlegen und nach diesen Bestand 
teilen, je nachdem es sich um Staatsstener oder um Kommunalsteuer 
handelt, allein nach dem Grundsätze des Interesses, oder kombiniert 
mit dem andern Grundsätze der Leistungsfähigkeit oder endlich nur 
nach der Leistungsfähigkeit verschieden belasten. Man mag und 
muß zwischen Ertrags- und Einkommensteuer unterscheiden, dagegen 
ist gar nichts einzuwenden, aber mau darf sie nicht in einem 
unversöhnlichen Gegensatz zueinander bringen. Die Ertragssteuer 
ist, bei Licht betrachtet, doch nur eine Vorstufe für die Einkommen 
steuer und damit eine Vorstrrfe für die Besteuerung nach der Lei 
stungsfähigkeit. Dieser oberste, ja fundamentale Grundsatz der 
Steuergerechtigkeit muß die Steuerverteilung und das ganze Steuer 
system unbedingt durchdringen. Das ist aber ganz unmöglich, wenn
	        
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