22 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
Firmensitz verwachsen sind, treten die kraft einer unzulässigen Verall
gemeinerung vermuteten oder behaupteten lokalen Vorteile stark in den
Hintergrund. Im großen und ganzen hat der Grossist freilich, wie der
ganze Stand der Gewerbetreibenden, doch ein viel größeres und bleiben
des Interesse an den kommunalen Einrichtungen, als der Kapitalrentner,
der Beamte und Offizier. Letztere haben ein Zwangsdomizil, das sie
auch gegen ihren Willen wechseln müssen. Der vermögende Rentner, ein
sehr wertvoller und gesuchter, leider nur kleiner Bestandteil der Bürger
schaft, ist zwar in seiner Domizilwahl rechtlich gar nicht behindert, sein
Interesse an den Aufwendungen der Gemeinde ist aber regelmäßig nur
ein lockeres und temporäres. Im Gegensatz zu diesen beiden Kategorien,
die ja Einkommensteuer zahlen müssen, empfiehlt es sich also aus
dringenden Gründen nur für den Grundbesitzer und den Gewerbe
treibenden eine Vorbelastung durch Grund- und Gewerbesteuern vor
zusehen. Aber die Verschuldung kann, wie schon gesagt, da sie die
individuelle Leistungsfähigkeit beeinflußt, nicht ganz außer Ansatz bleiben.
Die ganze Konstruktion der überkoiumenen Objektbesteuerung
ist schief und brüchig. Was man endgültig zur Steuer heranzieht,
ist stets nur das personelle Einkommen. Nicht Steuerobjekte zahlen
die Abgaben, sondern Steuersubjekte, also Personen, die über gewisse
Einkommensquellen verfügen. Man kann das Einkommen, aus dem
schließlich jede Steuerquote abgeleitet wird, verschieden bemessen,
man kann es in seine Bestandteile zerlegen und nach diesen Bestand
teilen, je nachdem es sich um Staatsstener oder um Kommunalsteuer
handelt, allein nach dem Grundsätze des Interesses, oder kombiniert
mit dem andern Grundsätze der Leistungsfähigkeit oder endlich nur
nach der Leistungsfähigkeit verschieden belasten. Man mag und
muß zwischen Ertrags- und Einkommensteuer unterscheiden, dagegen
ist gar nichts einzuwenden, aber mau darf sie nicht in einem
unversöhnlichen Gegensatz zueinander bringen. Die Ertragssteuer
ist, bei Licht betrachtet, doch nur eine Vorstufe für die Einkommen
steuer und damit eine Vorstrrfe für die Besteuerung nach der Lei
stungsfähigkeit. Dieser oberste, ja fundamentale Grundsatz der
Steuergerechtigkeit muß die Steuerverteilung und das ganze Steuer
system unbedingt durchdringen. Das ist aber ganz unmöglich, wenn