Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

22  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

Firmensitz  verwachsen  sind,  treten  die  kraft  einer  unzulässigen  Verallgemeinerung ­
  vermuteten  oder  behaupteten  lokalen  Vorteile  stark  in  den
Hintergrund.  Im  großen  und  ganzen  hat  der  Grossist  freilich,  wie  der
ganze  Stand  der  Gewerbetreibenden,  doch  ein  viel  größeres  und  bleibendes ­
  Interesse  an  den  kommunalen  Einrichtungen,  als  der  Kapitalrentner,
der  Beamte  und  Offizier.  Letztere  haben  ein  Zwangsdomizil,  das  sie
auch  gegen  ihren  Willen  wechseln  müssen.  Der  vermögende  Rentner,  ein
sehr  wertvoller  und  gesuchter,  leider  nur  kleiner  Bestandteil  der  Bürgerschaft, ­
  ist  zwar  in  seiner  Domizilwahl  rechtlich  gar  nicht  behindert,  sein
Interesse  an  den  Aufwendungen  der  Gemeinde  ist  aber  regelmäßig  nur
ein  lockeres  und  temporäres.  Im  Gegensatz  zu  diesen  beiden  Kategorien,
die  ja  Einkommensteuer  zahlen  müssen,  empfiehlt  es  sich  also  aus
dringenden  Gründen  nur  für  den  Grundbesitzer  und  den  Gewerbetreibenden ­
  eine  Vorbelastung  durch  Grund-  und  Gewerbesteuern  vorzusehen. ­
  Aber  die  Verschuldung  kann,  wie  schon  gesagt,  da  sie  die
individuelle  Leistungsfähigkeit  beeinflußt,  nicht  ganz  außer  Ansatz  bleiben.
Die  ganze  Konstruktion  der  überkoiumenen  Objektbesteuerung
ist  schief  und  brüchig.  Was  man  endgültig  zur  Steuer  heranzieht,
ist  stets  nur  das  personelle  Einkommen.  Nicht  Steuerobjekte  zahlen
die  Abgaben,  sondern  Steuersubjekte,  also  Personen,  die  über  gewisse
Einkommensquellen  verfügen.  Man  kann  das  Einkommen,  aus  dem
schließlich  jede  Steuerquote  abgeleitet  wird,  verschieden  bemessen,
man  kann  es  in  seine  Bestandteile  zerlegen  und  nach  diesen  Bestandteilen, ­
  je  nachdem  es  sich  um  Staatsstener  oder  um  Kommunalsteuer
handelt,  allein  nach  dem  Grundsätze  des  Interesses,  oder  kombiniert
mit  dem  andern  Grundsätze  der  Leistungsfähigkeit  oder  endlich  nur
nach  der  Leistungsfähigkeit  verschieden  belasten.  Man  mag  und
muß  zwischen  Ertrags-  und  Einkommensteuer  unterscheiden,  dagegen
ist  gar  nichts  einzuwenden,  aber  mau  darf  sie  nicht  in  einem
unversöhnlichen  Gegensatz  zueinander  bringen.  Die  Ertragssteuer
ist,  bei  Licht  betrachtet,  doch  nur  eine  Vorstufe  für  die  Einkommensteuer ­
  und  damit  eine  Vorstrrfe  für  die  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit. ­
  Dieser  oberste,  ja  fundamentale  Grundsatz  der
Steuergerechtigkeit  muß  die  Steuerverteilung  und  das  ganze  Steuersystem ­
  unbedingt  durchdringen.  Das  ist  aber  ganz  unmöglich,  wenn
            
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