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können. Gelegentlich wird auch in einzelnen Statuten darauf hingewiesen,
dass als Mitglieder der Kontrollstelle nur Sachverständige gewählt werden
sollen. Als Errungenschaft der jüngsten Zeit ist wohl anzusehen, wenn in
den Statuten eines grösseren Institutes ausdrücklich erwähnt ist, dass die
Generalversammlung ausser den bisherigen Revisoren noch eine Treuhand
gesellschaft zur Prüfung der Rechnung bestimmt. Während bis vor wenig
Jahren für einen weiteren Ausbau der Kontrollstelle sozusagen nichts ge
schehen ist, ist nun darin durch die Übertragung von Revisionen an die
bestehenden Treuhandgesellschaften, durch die verschiedenen kantonalen
Revisionsverbände und durch die Gründung der Schweizerischen Revisions
gesellschaft A.-G., eine Besserung zu konstatieren, indem die diesen Ver
bänden angeschlossenen Institute nun doch alljährlich einer fachmännischen
Revision unterzogen werden.
In bezug auf die Organisation verdienen unter den Aktiengesellschaften
noch besondere Berücksichtigung die Banque de Geneve und die Banque
cantonale Fribourgeoise. Durch Beteiligung der betreffenden Kantone an
der Beschaffung des Aktienkapitals und gewisse Aufsichtsrechte nähern
sich diese Institute den Kantonalbanken. Die Banque cantonale
Fribourgeoise wurde durch Gesetz vom 13. März 1850 mit einem Kapital
von 1 Mülion Franken, wovon 300,000 Fr. Beteiligung des Kantons, ge
gründet. Die Regierung ordnet dafür zwei Mitglieder in den siebenköpfigen
Verwaltungsrat ab und wählt einen der zwei Zensoren. Auf 31. Dezember
1912 beträgt das Aktienkapital 2,400,000 Fr., die Beteiligung des Kantons
ist mit 300,000 Fr. gleich geblieben. Die Bank hat neben dem 1892 er
richteten rein staatlichen Institut, der Banque de l’Etat de Fribourg mit
21,000,000 Fr. Dotationskapital, eine bescheidene Rolle gespielt.
1848 wurde die Banque de Geneve mit einem Kapital von
2,500,000 Fr. ins Leben gerufen. Davon übernahm der Kanton Genf
1,500,000 Fr., repräsentiert durch einen einzigen Titel von 3000 Aktien.
Dafür ist der Kanton in der Generalversammlung durch Delegierte des
Staatsrates vertreten, deren Stimmen immer gleich einem Drittel der
übrigen vertretenen Aktionärstimmen gelten. Ein Kommissär der Regie
rung hat das Recht, allen Sitzungen des Verwaltungsrates beizuwohnen
und die Operationen der Bank zu kontrollieren. Er kann zu beliebiger
Zeit Einsicht in die Bücher, die Kasse und das Portefeuille nehmen. Der
Staatsrat kann ferner von sich aus eine Aktionärversammlung einberufen.
Das Kapital der Bank und die Beteiligung des Kantons sind heute noch
dieselben.
Eine ähnliche, wenn auch nicht kantonale, so doch kommunale Be
teiligung weist die Solothurnische Leihkasse auf. Ihr Grundkapital