202 —
angerufen werden. Bei Differenzen über Erteilung des Abkehr
scheins kommt dieser Ausschuß aber nur für hilfsdienstpflichtige
Männer in Betracht (§ 1 des Gesetzes).
Es fei übrigens erwäbnt. daß das Gewerbegericht Hamburg die
Fabrikordnungll auch für Heimarbeiter bindend erÜärt, wenn diese
besonders auf die Ordnung hingewiesen worden sind (Das Gewerbe-
gericht. VI SP. 219).
Für industrielle Betriebe der Heeres- und Marineverwaltnng haben
nach 8 15 die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften i. S. der 88 11
bis 13 zu erlassen. Es liegt also vollständig in ihrer Hand, deutlich
zu sagen, daß Heimarbeiter unter das Hilfsdien st gesetz
fallen.
5. Eingabe betr. Regelung der Vergebung der Heeresnäharbeiten.
Berlin, im März 1916.
Nollendorfstr. 29/80.
An das Königlich .... Kriegsministerium.
Die Arbeitslosigkeit unter den Frauen ist teils infolge der allgemeinem
Wirtschaftslage, teils im besonderen infolge der Beschlagnahme wichtiger
Rohstoffe in den letzten Monaten stark gestiegen. In erster Linie sind
hiervon gewisse Textilgegenden getroffen, dann auch solche Hausgewerbe,
die in erster Linie auf die Ausfuhr angewiesen sind, Luxuswaren. her
stellen oder infolge der Beschlagnahme wichtiger Rohstoffe lahmliegen.
Wenn auch die männlichen Arbeiter zum Teil in andere Gewerbe
abwandern konnten, so war dies namentlich den durch ihren Haushalt
au> den Ort gebundenen Ehefrauen nicht möglich; auch die Ueberführung
der ledigen jungen Arbeiterinnen war der schwierigen Unterkunstsverhält
nisse halber nicht überall durchführbar, so daß es zahlreiche Arbeiterinnen
gibt, die darauf angewiesen sind, daß die Arbeit an ihren Wohnort ge
lenkt wird. Zur Zeit hängt es lediglich vom Zufall ab, ob in einen Be
zirk Heeresaufträge kommen; eine Berücksichtigung der örtlichen Arbeits
losigkeit findet nur in sehr geringem Umfange statt, so daß die großen
Heeresaufträge nicht immer dorthin gelangen, wo sie am dringendsten ge
braucht werden. Eine planmäßige Verteilung wird dadurch erschwert,
daß mit der Vergebung von Aufträgen eine große Anzahl von Behörden
betraut sind (Bekleidungsämter, Proviantämter, Verwaltungen von Ge
fangenenlager usw.), die in keiner Fühlung miteinander stehen und auch
die gesamte Wirtschaftslage nicht übersehen können.
Z Ueber Arbeitsordnungen pp. siehe v. SchM a. a. O.
S. 80 a. E.