Object: Die Heimarbeit im Kriege

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angerufen werden. Bei Differenzen über Erteilung des Abkehr 
scheins kommt dieser Ausschuß aber nur für hilfsdienstpflichtige 
Männer in Betracht (§ 1 des Gesetzes). 
Es fei übrigens erwäbnt. daß das Gewerbegericht Hamburg die 
Fabrikordnungll auch für Heimarbeiter bindend erÜärt, wenn diese 
besonders auf die Ordnung hingewiesen worden sind (Das Gewerbe- 
gericht. VI SP. 219). 
Für industrielle Betriebe der Heeres- und Marineverwaltnng haben 
nach 8 15 die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften i. S. der 88 11 
bis 13 zu erlassen. Es liegt also vollständig in ihrer Hand, deutlich 
zu sagen, daß Heimarbeiter unter das Hilfsdien st gesetz 
fallen. 
5. Eingabe betr. Regelung der Vergebung der Heeresnäharbeiten. 
Berlin, im März 1916. 
Nollendorfstr. 29/80. 
An das Königlich .... Kriegsministerium. 
Die Arbeitslosigkeit unter den Frauen ist teils infolge der allgemeinem 
Wirtschaftslage, teils im besonderen infolge der Beschlagnahme wichtiger 
Rohstoffe in den letzten Monaten stark gestiegen. In erster Linie sind 
hiervon gewisse Textilgegenden getroffen, dann auch solche Hausgewerbe, 
die in erster Linie auf die Ausfuhr angewiesen sind, Luxuswaren. her 
stellen oder infolge der Beschlagnahme wichtiger Rohstoffe lahmliegen. 
Wenn auch die männlichen Arbeiter zum Teil in andere Gewerbe 
abwandern konnten, so war dies namentlich den durch ihren Haushalt 
au> den Ort gebundenen Ehefrauen nicht möglich; auch die Ueberführung 
der ledigen jungen Arbeiterinnen war der schwierigen Unterkunstsverhält 
nisse halber nicht überall durchführbar, so daß es zahlreiche Arbeiterinnen 
gibt, die darauf angewiesen sind, daß die Arbeit an ihren Wohnort ge 
lenkt wird. Zur Zeit hängt es lediglich vom Zufall ab, ob in einen Be 
zirk Heeresaufträge kommen; eine Berücksichtigung der örtlichen Arbeits 
losigkeit findet nur in sehr geringem Umfange statt, so daß die großen 
Heeresaufträge nicht immer dorthin gelangen, wo sie am dringendsten ge 
braucht werden. Eine planmäßige Verteilung wird dadurch erschwert, 
daß mit der Vergebung von Aufträgen eine große Anzahl von Behörden 
betraut sind (Bekleidungsämter, Proviantämter, Verwaltungen von Ge 
fangenenlager usw.), die in keiner Fühlung miteinander stehen und auch 
die gesamte Wirtschaftslage nicht übersehen können. 
Z Ueber Arbeitsordnungen pp. siehe v. SchM a. a. O. 
S. 80 a. E.
	        
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