Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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ihm  beschäftigten  (21)  Arbeiter.  Unstreitig  hat  er  das  getan,  ohne  daß
seine  Warenherstellung  in  zwei  aufeinander  folgenden  Monaten  unter
60  %  des  Jahresdurchschnitts  von  1915  gesunken  war.
Die  Entlassung  des  Klägers  durch  den  Beklagten  hat  hiernach  gegen
§  2  der  gedachten  Verordnung  verstoßen.  Der  Schadensersatzanspruch
des  Klägers  ist  nach  8  823  Absatz  2  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gerechtfertigt.
Da  er  auch  seiner  Höhe  nach  sowohl  in  erster  Instanz  als  auch  jetzt  noch
bestritten  ist,  war  unter  Abänderung  des  erstinstanzlichen  Urteils  über  den
Grund  vorabzuentscheiden  und  die  Sache  an  das  erste  Gericht  zurückzuverweisen ­
  (§§  538  Nr.  3,  301  Zivilprozeßordnung),  das  auch  über  die
Kosten  der  Berufungsinstanz  zu  entscheiden  haben'wird.

4.  Die  Schlichtungskomniission  für  das  Militärschneidergewerbe
Groß-Berlins  als  Kriegsausschuß.
In  der  Regel  wird  für  jeden  Bezirk  einer  Ersatzkommission  nach
8  9  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember ­
  1916  ein  Ausschuß  gebildet  aus  einem  Beauftragten  des  Kriegsamts ­
  als  Vorsitzenden  sowie  aus  je  drei  männlichen  Vertretern  der
Arbeitgeber  und  Arbeiter?)  Er  entscheidet  einmal  Streitigkeiten  über  Erteilung ­
  des  Abkehrscheines  und  kann  dann  auch  als  Schlicht
  u  n  g  s  st  e  l  l  e  angerufen  werden,  wenn  in  Hilfsdienstbetrieben  Streitigkeiten ­
  über  die  Lohn-  und  sonstigen  Arbeitsbedingungen  zwischen  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter  ausbrechen.  (8  13  des  Gesetzes.)
Der  Bundesrat  hat  durch  Verordnung  vom  21.  Dezember  1916  bestimmt, ­
  daß,  solange  die  im  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehenen  Ausschüsse ­
  noch  nicht  in  Tätigkeit  treten  können,  die  Geschäfte  mit  gleicher
Wirkung  durch  vorläufige  Ausschüsse,  die  von  den  Stellvertretenden ­
  Generalkommandos  nach  Bedarf  eingerichtet  werden,  erledigt  werden
sollen.  Es  ist  dann  ferner  vorgeschrieben,  daß,  soweit  zur  Wahrnehmung
der  Obliegenheiten  der  im  8  0  Ws.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Ausschüsse ­
  bereits  ähnliche  Ausschüsse  .Kriegsausschüsse  usw.)  bestehen,  sie  mit
Zustimmung  des  Stellvertretenden  Generalkommandos,  in  Bayern  des
Krieqsmitzisteriums,  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Ausschüsse  treten
können.  (§  10  des  Gesetzes.)  „Aehnliche  Ausschüsse"  sind  beispielsweise
in  Berlin  für  die  Metallindustrie,  für  die  Militärausrüstungsindustrie
und  für  das  Militä  rs  chn  eider  gew  erbe  vorhanden.
Die  Schlichtunaskonimission  des  Berliner  Militärschneidergewerbes
hat  durch  Schreiben  vom  29.  Dezember  1916  beim  Kriegsamt  angeregt,
ihr  die  Arbeiten  der  im  8  9  Abs.  2  genannten  Ausschüsse.  zu  übertragen.
Hierauf  wurde  durch  Verfügung  vom  16.  Januar  1917  die  Schlichtungskommission
  als  vorläufiger  Ausschuß  anerkannt.  Msdann  gench-')

  Siche  von  Schulz,  Dos  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst ­
  vom  5.  Dezember  1916.  S.  67  ff.  und  S.  110
            
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