Contents: Die Heimarbeit im Kriege

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über die Fabrikarbeiter, um sie in den §§ 115—119 unter „I. All 
gemeine Verhältnisse" des Titels VII zu bringen. Die dem § 136 
entsprechende Bestimmung bildet den 2. Absatz des § 119: 
„Unter den in §§ 115—118 bezeichneten Arbeitern werden 
auch diejenigen Personen verstanden, tvelche für bestimmte Ge 
werbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der 
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind." 
Im Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 wurde alsdann für 
die Bestimmung des § 119 Abs. 2 von 1878 ein besonderer Para 
graph, der § 119 b, geschaffen. 
Bei dieser Gelegenheit fügte man den Schlußsatz „u n d z w a r 
auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe 
f e I b ft beschaffen" hinzu und erstreckte die neu eingeschalteten 
§§ 115 a und 119 a auch auf die im § 119 b bezeichneten Per 
sonen. Durch das Gesetz von: 30. Jrini 1900 endlich ist airstelle 
von „115" das Allegat „114 a" gesetzt worden. 
Man wollte nach Fassung der fraglichen Vorschriften mit dem 
Truckverbot z u n ä ch st die Fabrikarbeiter und diejenigen Heim 
arbeiter und Hansgewerbetreibende schützen, die für Jnhäber von 
Fabriken, nicht für Handwerksmeister, arbeiteten. Im Jahre 
1878 regelte man sodann umfassend die Verhältnisse der gewerb 
lichen Arbeiter. Die Vorschrift wurde auf a l l e gewerblichen Ar 
beiter ausgedehnt und unter die allgemeinen Vorschriften gesetzt. 
Dabei wurde nicht beachtet, daß sie nun für Heimarbeiter etwas 
ohnehin Selbstverständliches sagte und nur noch in Bezug auf die 
Hausgetverbetreibeirden einen Anspruch auf Forteristenz hatte. 
Die ältere gewerbegerichtliche Rechtsprechung stellt sich auch auf 
den Standpunkt, daß der Heimarbeiter als gewerblicher Arbeiter 
im Sinne des Titels VII der GO. anzusprechen ist?) Es soll zu 
nächst über 2 Urteile des Gewerbegerichts Berlin und über ein 
Urteil der Oberinstanz desselben berichtet werden: 
st Unger, Entscheidungen des Gewerbegerichts zu Berlin; 
Baum, Handbuch der Gewerbegerichte; v. Schulz u. Schalhorn, 
Das Gewerbegericht Berlin, ferner Aus der Praxis des Gewerbegevichts 
Berlin.
	        
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