Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Sodann  erschien  es  noch  erforderlich,  auch  diejenigen  den  Arbeitern ­
  beizuzählen,  von  welchen  an  eine  der  im  Artikel  I 1 )  bezeichneten ­
  Personen  Fabrikate  abgesetzt  werden.
Ohne  einen  solchen  Zusatz  würde  unter  den  Arbeitern:
„welche  für  Fabrikanten  usw.  Ganz-  oder  Halbfabrikate  anfertigen", ­

nur  solche  zu  verstehen  sein,  die  schon  vor  oder  während  der  •  Arbeit
einen  ausdrücklichen  Auftrag  von  dem  Fabrikanten  gehabt  haben.
Besonders  in  denjenigen  Fabrikationszlveigen,  in  denen  die  Arbeiter
das  Material  ganz  herzugeben  pflegen,  möchte  es  sich  aber  häufig
ereignen,  daß  von  ihnen  auch  ohne  vorherige  Bestellung  Gegenstände ­
  angeftrtigt  werden,  auf  deren  Abnahme  seitens  der  Fabrikanten ­
  oder  Händler  sie  mit  Sicherheit  rechnen  dürfen.  Es  wird
daher  mich  diese  Masse  von  Arbeitern  nicht  unberücksichtigt  bleiben
dürfen,  um  einer  Vereitelung  des  Zwecks  der  Verordnung  vollständig ­
  vorzubeugen.
Die  in  dein  Entwürfe  hinzugefügte  Ausnahme  in  betreff  derjenigen ­
  Arbeiter,  ivelche  aus  dem  Verkaufe  selbstgefertigter  Waren
an  Konsumenten  ein  Gewerbe  machen,  findet  ihre  Rechtfertigung
darin,  daß  dergleichen  Arbeiter  sich  nicht  in  der  eines  besonderen
gesetzlichen  Schutzes  benötigten  Abhängigkeit  befinden,  sondern  durch
ihre  Verbindung  mit  Konsumenten  geeignete  Mittel  besitzen,  sich
den  iin  Trucksystem  liegenden  Bedrückungen  zu  entziehen.
Da  die  konstituierende  Nationalversammlung  ain  5.  August
1848  aufgelöst  wurde,  unterblieb  die  Beratung  des  Entwurfs  des
Gesetzes  gegen  das  Trucksystem.  Jedoch  wurde  dieser  Gesetzentwurf
alsbald  aufgenommen  in  den  vorläufigen  Entwurf  einer  Verordnung ­
  zur  Ergänzung  der  Allgemeinen  GO.  von:  17  Januar  1845.
Im  §  18  des  vorläufigen  Entwurfs  findet  sich  Artikel  HI  dem
Wortlaute  nach  wieder.  Bei  den  Verhandlungen  und  Beratungen

r )  Art.  I.  Abs.  1  lautet:  „Fabrikinhaber  und  Fabrikanten,  sowie  alle
diejenigen,  welche  mit  Ganz-  oder  Halbfabrikaten  Handel  treiben,  sind
verpflichtet,  die  Arbeiter,  welche  sie  beschäftigen,  für  Anfertigung  der
Fabrikate  in  barem  Gelde  zu  befriedigen.
            
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