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ec. Die Versicherungsleistungen.
Art. I8 regelt zunächst die Berechtigung auf Versicherungsleistungen,
Berechtigt werden in der Altersversicherung alle Personen mit dem Jahre,
in dem sie das 66. Altersjahr zurücklegen; in der Hinterlassenenversiche-
rung sind die Witwen der versicherten Männer oder von Altersrentnern, sowie
die Waisen berechtigt. Wir haben uns im allgemeinen Teil der Denkschrift,
im Abschnitt über die Versicherungsleistungen, über die leitenden Gedanken
des nähern ausgesprochen, welche dem Art, 18 zugrunde Liegen. In’ diesem
Zusammenhange sei noch einmal hervorgehoben, dass auf die in Art. 18 nor-
mierten festen Leistungen jeder Beitragspflichtige oder seine Hinterlassenen
berechtigt sind, wenn die Beitragspflicht regelmässig erfüllt wurde. Wenn
auch grundsätzlich nur die Männer in der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung versichert werden, während die Frauen nur der Altersversicherung an-
gehören, so haben wir doch eine kleine Erweiterung vorgenommen, die keine
nennenswerten Mehrkosten verursacht und sich sozial rechtfertigt, indem wir
den Waisen einer ledigen oder geschiedenen Frau ebenfalls die Berechtigung
auf Waisenrente zuerkennen, sofern sie selber für den Unterhalt der Waise
sorgt.
Der Beginn der Leistungsberechtigung ist ebenfalls wie der der Beitrags-
pflicht je auf den 1. des Kalenderjahres festgesetzt, in welchem das mass-
gebende Grenzalter zurückgelegt wird, eine nicht unerhebliche administrative
Vereinfachung. In der Hinterlassenenversicherung setzen die Leistungen mit
dem Todestage ein. Die Waisenrente läuft bis zum zurückgelegten 18. Alters-
jahr der Waise. Das Alter liegt etwas höher als dasjenige, das in Art. 85 des
Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung festgesetzt wurde.
Es entspricht jedoch dem Alter, das die meisten modernen Pensionskassen
kennen.
Art. 19 stellt den Grundsatz auf, dass der Anspruchsberechtigte seinen An-
spruch auf die Leistungen anzumelden und sich über die lückenlose Bezahlung
seiner Beiträge auszuweisen habe. Neben dem entsprechenden Beleg, als welches
das Beitragsheft oder die Beitragskarten dienen werden, hat er den erforder-
lichen Zivilstandsausweis über sein Alter, falls es für den Anspruch von Be-
deutung ist, sowie unter Umständen über den Tod des Versicherten beizu-
legen, wenn er aus diesem Ansprüche ableitet.
Wenn auch die Versicherung eine Volksversicherung ist, die zwischen
bestimmten Lebensaltern jedermann erfasst und entsprechend der allgemeinen
Beitragspflicht jedem die Leistungen zuspricht, welche aus den Beitragsein-
nahmen der kantonalen Versicherungskasse bestritten werden, so werden viel-
leicht doch wohlhabende Personen auf den Bezug der Rente bei Eintritt der
Rentenberechtigung freiwillig verzichten. Daraus wird eine gewisse Entlastung
der kantonalen Versicherungskasse resultieren, deren Ausmass allerdings nicht
bestimmt werden kann. Ein Druck und ein Zwang sollen selbstverständlich
nicht ausgeübt werden. Jedermann, der Beiträge bezahlt hat, besitzt den An-