Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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letztere „anzuordnen", dann aber mit der Freisprechung dev 
Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten That vor 
zugehen. 
Ein ernstes Bedenken muss endlich auch dagegen geltend 
gemacht werden, dass der Strafgesetzentwurf nach dem un 
zweifelhaften Vorbilde des deutschen Strafgesetzes die unterste 
Grenze der, wenn auch nur bedingten Strafmündigkert aus 
das 12. Jahr herabgesetzt hat. 
Wir werden uns nunmehr auf Untersuchungen und Straf 
verhandlungen gegen 13jährige Hochverrather, Duellanten, 
Entführer und andere „Verbrecher" dieser Art gefasst machet: 
müssen, wobei überbtea bic ber ^erurt^elínng 
solcher „Übelthäter" gar nicht ausgeschlossen sein wird. 
Nun ist es aber als ein unzweifelhafter Vorzug 
bes geltenben österreichischen Strafgesetzes anzusehen, 
dass dasselbe Untersuchung und Strafe wegen Verbrechen 
erst nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre für zulässig erklärt 
— und dieser unzweifelhafte Vorzug des geltenden öster 
reichischen Strafgesetzes soll nunmehr aufgegeben werden! 
Ja aber — so wird eingewendet — das deutsche Straf 
gesetz setzt das Zurechnungsfähigkeitsminimum mit 12 Jahren 
fest ' Zugestanden! Aber gerade darin, dass wir nach dem 
Äorbtibe'bea beugen bie ^llbenmg ber biep 
bezüglichen Bestimmungen vornehmen sollen, gerade darin 
liegt das Eigenthümliche der Situation. — Es herrscht 
nämlich gegenwärtig in Deutschland nur erne 
Stimme darüber, dass man es bei der btvher da 
selbst geltenden Bestimmung nicht bewenden lassen 
solle, dass man vielmehr die Grenze für die Zu 
rechnung eines Verbrechers von 12 auf 14 Jahre, 
ja sogar auf 16 Jahre hinauszusetzen habe! 
In jenen Commissionsberichten, selbständigen Abhand 
lungen und Werken, aus welchen der permanente Stras- 
gesetzausschnss sich die Direetive dafür geholt haben dickste, 
mi ber GteKe ber er^berin# Gins# (bea 
des französischen Rechtes), die erforderliche „Reife zur vollen 
Erkenntnis des begangenen Unrechtes" zur Bedingung der 
Zurechnungsfähigkeit jugendlicher Personen zu setzen; :n allen 
diesen Arbeiten wird, und, wie wir glauben, mit vollem
	        
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