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letztere „anzuordnen", dann aber mit der Freisprechung dev
Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten That vor
zugehen.
Ein ernstes Bedenken muss endlich auch dagegen geltend
gemacht werden, dass der Strafgesetzentwurf nach dem un
zweifelhaften Vorbilde des deutschen Strafgesetzes die unterste
Grenze der, wenn auch nur bedingten Strafmündigkert aus
das 12. Jahr herabgesetzt hat.
Wir werden uns nunmehr auf Untersuchungen und Straf
verhandlungen gegen 13jährige Hochverrather, Duellanten,
Entführer und andere „Verbrecher" dieser Art gefasst machet:
müssen, wobei überbtea bic ber ^erurt^elínng
solcher „Übelthäter" gar nicht ausgeschlossen sein wird.
Nun ist es aber als ein unzweifelhafter Vorzug
bes geltenben österreichischen Strafgesetzes anzusehen,
dass dasselbe Untersuchung und Strafe wegen Verbrechen
erst nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre für zulässig erklärt
— und dieser unzweifelhafte Vorzug des geltenden öster
reichischen Strafgesetzes soll nunmehr aufgegeben werden!
Ja aber — so wird eingewendet — das deutsche Straf
gesetz setzt das Zurechnungsfähigkeitsminimum mit 12 Jahren
fest ' Zugestanden! Aber gerade darin, dass wir nach dem
Äorbtibe'bea beugen bie ^llbenmg ber biep
bezüglichen Bestimmungen vornehmen sollen, gerade darin
liegt das Eigenthümliche der Situation. — Es herrscht
nämlich gegenwärtig in Deutschland nur erne
Stimme darüber, dass man es bei der btvher da
selbst geltenden Bestimmung nicht bewenden lassen
solle, dass man vielmehr die Grenze für die Zu
rechnung eines Verbrechers von 12 auf 14 Jahre,
ja sogar auf 16 Jahre hinauszusetzen habe!
In jenen Commissionsberichten, selbständigen Abhand
lungen und Werken, aus welchen der permanente Stras-
gesetzausschnss sich die Direetive dafür geholt haben dickste,
mi ber GteKe ber er^berin# Gins# (bea
des französischen Rechtes), die erforderliche „Reife zur vollen
Erkenntnis des begangenen Unrechtes" zur Bedingung der
Zurechnungsfähigkeit jugendlicher Personen zu setzen; :n allen
diesen Arbeiten wird, und, wie wir glauben, mit vollem