798 VIL YbjdoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Nechtsfolge des Todes des Beauftragten,
Wenn der Auftrag durch den Tod des Beauftragten nicht A (a8
gemäß Bem, L die Ausnahme bildet), fo beiteht das durch den Auftrag
begründete Kecdhtsverhältnis zwifchen dem Auftraggeber einerfeit8 und dem
Erben des Beauftragten anderfeitZ unverändert fort, foweit nicht etwa die
Srundfäße des S& 275 eine Nenderung des Vertragsinhalt3 herbeiführen.
Eine Verpflichtung des Erben des Beauftragten, deijen Tod dem ag
geber anzuzeigen, bat das Gefeß nicht ausgefprochen, doch wird diele
Serpflichtung regelmäßig aus S 666 zu folgern fein (WM. II, 550),
Trifft aber die NuslegungsSregel des 8 673 zu, fo obliegen dem
Erben des Beauftragten zweierlet Pilichten: an
x) Er hat den od des Beauftragten dem Auftraggeber unverzüglich
©. 5. odne {huldhafte3 Zögern, {. S 121 Ab]. 1 Sag 1) anzuzeigen
‚vgl. 8 1894 bi, 1). Dieje Verpflichtung it nicht davon abhängig,
daß mit ben Aufichube Gefahr verbunden ijt Me. II, 549). Die
SE irgendwelder Zorm it für die AÄnzeige nicht Vor-
efchrieben.
Mi mit dem Yuffchube Gefahr verbunden, {fo hat er die Bef orguug
des übertragenen Ge{fchäftS infolange fortzufeben, bis e$
dem Auftraggeber möglich it, anderweit Fürforge zu treffen (vgl.
3672 Sag 2 und Bem. 3, b zu 8 672). ,
N „Snfomeit“, d, b. Towobl binfichtlihH der Anzeigepflicht («) al8 hin
Kichtlih der Sürforgepflicht (8), ailt der Auftrag mit allen feinen recht“
lichen Wirkungen al3 fortbeftehend. Der Erbe des verftorbenen Be-
ee ijt alfo insbefondere verpflichtet, dem Yuftraggeber den auS der
Unterlallung der Anzeige oder aus der Unterlaffung der Fortfeßung der
Bejorgung des FEN SGeldhäftS erwachfenen Schaden zu erjehen,
Joweit ihn in biefer ah ein Beridhulden trifft f. Vorbem. 5).
Sm SGegenfaße zum gemeinen Rechte (Dernburg, Band. Bd. 2 8 117, b) und
um BEN. (Fl. IV cap. 9 8 14) greifen Diele Verpflichtungen auch dann
Rab, wenn der Beauftragte ir mit der Ausführung des Auftrags noch
nicht begonnen hatte. In der I. Komm. wurde beantragt, die Anzeige: und
HET Da an die Worausfeßung zu Inüpfen, daß die Srfülung, diefer
Dilihten tunlih und nicht mit unverhältnismäßigen Opfern verbunden fei;
diefer Antrag wurde aber abgelehnt, da e8 Jelb{tverftändlich fet, daß der
zn diejer Verpflichtungen nur nach der eigenen gefchäftlichen und jozialen
age des Erben f hemelten Jet und Kberdies nur verfchuldete Nichterfüllung
Jaftbar mache (. IL, 374), ,
| Sur den Fall einer Mehrheit von Erben find die Grundläße
der 88 431, 2058 ff. maßgebend.
Die durch den Auftrag für den Beauftragten bereits erwacdhfenen An-
Iprüdhe und Verbindlidhkfeiten geben allgemeinen Grundläßen
SS 1922 ff., 1967 ff.)_entfprechend auf deffen Erben über, aleichviel, ob der
Auftrag durch den Tod des Beauftragten erlofchen i{t oder nicht. Dies gilt
in$bejondere für die Verpflichtung des Erben des Beauftragten, dem Yuf-
traggeber Kechenfchaft abzulegen und das Erlangte herauszuneben (SS 666,
667; DC. II, 550; vol. Bem. 3, c zu 8 672).
Silt der Auftrag al8 Fortbeitehend, {vo {teht dem Erben des Beauftragten
bas KündigungSrecdht gemäß S 671 zu.
8) Hinfichtlih des Nebergangs des BefiHes auf den Erben f. 8 857.
4. Konkurs des Benguftragten, Welchen Einfluß der Konkur3 des Beauftragten
auf das durch den Yuftrag begründete Nechtsverhältnis ausübe, war im CH. beftritten
3. 11, 550 Yote 1). Nach Art. 2003 deS cod, civ, erlifcht in dielem Kalle der Auftrag;
das BER. enthält hierüber feine Beftimmung.
Das BGB. räumt dem Konkurje des Beauftragten Leinen Einfluß auf den
Sortbeitand des Auftrags ein (insbefondere mit Rücklicht auf das unbe/dhränkte
Widerrufsrecht des Auftraggeber8, M. II, 551); val. die Kommentare zu 823 RD.
5, S$ 673 findet auf Dienit- und Werkverträge, die eine Sefchäftsbeforgung zum
Segenf{tande haben, entfpredhende Anwendung (8675; vgl. Urt. d. Reichsger. vom 9. Dezember
1902 Sur. Wichr, 1903 Beil, S. 17). Ueber die Anwendbarkeit des S$ 673 Sab 2 auf den
Teitamentsbolljtreder {. S 2218 Ab]. 1.
6, Neber den Einfluß des Todes, des Eintritt der Gefhäftsunfähigkeit oder he
Ihränften Gefchäftsfähigkeit, {owie des Konkurfes des Auftraggebers auf das durch den
Auftrag begründete Rechtsverhältnis |. 8 672 und Bem. hiezu.
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