1196 VII Abjhnitt: Einzelne Sdhuldverhältnijfe.
Die Auslegungsregel des & 672 Sat 1 greift auch dann Pak, wenn die HM
Erben des AWuftraggebers die Erbihaft ausihlagen, fodaß der Fiskus Erbe mird
Urt. d. Heichsger. vom 30. Mai 1907 Hecht 1907 S, 828 f.). . ,
ir den Hall des Eriöfdhens8 einer juriitiidhen Berfon wird S 672 ent“
Iprechend anzuwenden fein (Schollmeyer S. 125, Crome S, 620, Dernburg 5 298, I, 3,
RGOR Komm. Ben. 3; and. Ant. Planck Bem. 3, Dertmann Bent. 1, Goldmann-Silienthal
S, 699 Anm. 9; vgl. auch Mt. 11, 548).
2, Die gleichen Grundfäße gelten, wenn der Auftraggeber (gleicdhviel, aus welchen
runde, f. S 104 Ir. 2, 3) gefhäftsunfähig wird (WM. 11, 548 FM, ZG. IN, 334 FM; der
im der IL. Romm. geftellte Antrag, diefe Beltimmung zu ftreichen, wurde abgelehnt,
S 1 SS 516; über dos frühere Recht f. M. 11, 540 Note 4; val. auch ZWRO. SS 86,
241, .
Selbftverftändlich HS der Auftrag im Zweifel auch nicht dadurch, daß der Auf
iraggeber in der GefhHäftsfähigkeit beihränkt wird (S 114; im €, I mar diejer all
neben dem Eintritte der Gefhäftsunfähigkeit ausdrücklich erwähnt), und ebenfowenig dadurch,
daß die gefeßlidhe Vertretung des Auftraggebers endigt oder daß ein
Wecdhfelin der Verfon feines gefebliden Vertreters eintritt (Crome
S. 620, Sildher-Genle Note 3, Neumann Note 3, RONR.- Komm. Bem. 4; abweichend Dern-
Surg $ 298, I, 6; vgl. au ZWBO. 8 86).
3. Nechtsfolge des Todes, des CEiniritts der SGef{häftsunfähigkeit
oder der befGOränfkten Gefhäftsfähigfkfeit des Auftraggeber8.
a) Wenn der Auftrag durch den Tod, den Eintritt der Gefchäftsunfähigkeit oder
beichränkften Ge{cdhäftsfähigfeit des Auftraggeber8 nicht erlifcht (was nad
3 672 Saß 1 die Regel bildet), fo beiteht das durch den Auftrag begründete
Kechtsverhältuiz zwilchen dem Erben des Auftraggeber8 bzw. dem nunmebr
durch feinen gefeßlicdhen Vertreter vertretenen Wurtraggeber einerfeit3 und
dent Beauftragten anderfeit8 unverändert fort CM. IL, 548; vgl. Befchl. D-
Kammerger. vom 30. März 1908 Bl. f. RA. Bd. 73 ©. 805).
Trifft aber die ANuslegungsregel des S 672 Sag 1 nicht zu, it alfo Be:
omdigung des Auftrags durch Lod, Eintritt der SGejchäftsunfähigfkeit
oder Hefchränkten Gefjchäftstähigkeit des AUYuftraggeberS vereinbart oder als
Wille der Parteien aus den Umftänden zu entnehmen, fo erwächtt für den
Beauftragten, wenn mit dem Aufichube Gefahr verbunden ft, troß der Be
endigung des BVertragsverhältniffes die Berpflidhtung, die Bejorgung
des übertragenen Ge{chäfts infolange fortzujeßen, bis es dem
Erben (des verltorbenen) bzw. dem geießlidhen Vertreter (des geichätts:
unfähig oder in der Geichäftsjähigkeit befchränft gewordenen Wuftraggebers)
möglich ift, anderweit Fürfurge zu treffen val. SS 673 Sab 2, 727 WON. 2,
(424 di. 2, 1. auch 1472 Hot. 1 Sarz 2, 1497 Ubj. 2, 1546 Ubf. 1, 3, 1549,
1683, 1893 Ubi. 1, OGB. $ 137). „Iufjoweit“, d. I. hinkichtlich dieler
Hürforgepflicht, gilt der Auftrag mit allen feinen rechtlichen Wirkungen
al8 Fortbeftehend (val. $ 674). Der Beauftragte {ft aljo ingbejondere
(OadenZerfahtpflichtig, wenn er die oem der Beforgung des über“
iragenen Gef{chäfts {huldbafterweife (f. Borbem. 5) unterläßt. Im Gegen:
jaße zum gememen Itechte (Dernburg, Band. Bd. 2 8 117, b) und BER.
zl. IV cap. 9 8 18) ift diefe Pflicht des Beauftragten nicht von, der
Borausfeßung abhängig, daß er mit der Ausführung des Auftrags Ichox
begonnen hatte (Mt. 1, 548).
Die durch den YWuftrag fir den Muftraggeber bereits erwacdhfenen
Anfprücdhe und Serbindlich keiten gehen allgemeinen OGrundfjägen
(85 1972 ff., 1967 ff.) entiprechend auf defjen Erben über, gleichviel, vb Der
Auftrag durch den Tod des YuftraggeberS erlofchen it oder nicht. Der
Beauttragte it allo insSbefondere dem Erben des Yuftragageber8 gegenüber
zur Kechenfhaftsablegung S& 666) uud Gerausgabe (S 667) verpflichtet
(9. 11, 548; vgl. Ben, 3, c zu & 673). .
a) Gilt der Auftrag als fortbeitehend, Io fteht dem Erben des Auftraggebers
do8 unbefchränkte Widerrufsrecht nach Maßgabe des S 671 zu.
4. Konkurs des Auftraggebers, Welchen Einfluß der Konkurs des Auftrag
geber8 auf da8 durch den Yuftrag begründete Rechtsverhältni8 ausübe, war in den
rüheren Rechten verfchieden geregelt. Für das PLHMR. war die Meinung vertreten, daß
das Mandat durch den Konkurs des Mandanten erlöfche (MH, 551 Note 2. Die
leide Beftimmung enthält der cod, civ, art, 2008. Das BUN. fchweigt über Diele
Srane: ‚für das gemeine MRecht f. Seuff. Urch. Bd. 3 Nr. 321. €, I (S 602) enthielt die
Worichritt, daß der Yuftraa erlöiche, wenn über das Vermbaen des Auftraageber3 Der