VORWORT
Die Sammlung der in diesem Bande vereinigten Arbeiten geht zurück auf
Otto Scheel, der ihr Erscheinen im Rahmen der Schriften der baltischen
Kommission anregte. Dieser Anregung bin ich gerne gefolgt, da sie mir die
Gewähr dafür gab, daß in dem vorliegenden Falle eine Sammlung älterer
und neuerer Arbeiten sachlich begründet war.
Zunächst wäre zu erwähnen, daß der letzte der Beiträge, der erweiterte
Vortrag auf dem Historikertag zu Breslau 1926, ungedruckt, die größte der
aufgenommenen Arbeiten, der „Markt von Lübeck‘, vergriffen ist — wenig-
stens als selbständig erschienenes Buch. Hinzuzufügen ist, daß die Ar-
beiten nicht unwesentlich unter Berücksichtigung der neueren Literatur um-
gearbeitet sind. Das gilt namentlich von dem ersten der Beiträge, der den
übrigen um eine lange Zeitspanne vorausgeht; er ist im Jahre 1915 ge-
schrieben. Wenn dieser, der seinem Thema nach so wenig in eine Sammlung
wirtschaftsgeschichtlicher Arbeiten hineinzupassen scheint, hier aufge-
nommen wurde, so gibt mir das einen willkommenen Anlaß, auf den Sinn
der vorliegenden Sammlung einzugehen.
Der erste der Aufsätze geht aus von der von Reincke-Bloch geführten
Erörterung, die sich an den bekannten Aufsatz Siegfried Rietschels:
„Die Städtepolitik Heinrichs des Löwens‘ anschloß. Wer den letzten dieser
Beiträge, „Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts‘, mit
dem ersten vergleicht, wird den Weg erkennen, den diese Untersuchungen
genommen haben: thematisch von der Rechts- und Verfassungsgeschichte
zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte; methodisch von der einseitigen
Verwertung dispositiver Urkunden zu möglichst eindringender Verarbeitung
der Zeugnisse über konkrete Vorgänge, vornehmlich der Beweisurkunden,
vertreten in erster Linie durch die Eintragungen der Stadtbücher; in der
Fühlungnahme mit den Nachbarwissenschaften von der Rechts-
geschichte zur Nationalökonomie und Soziologie.
Das bedeutet keine Unterschätzung rechtsgeschichtlicher Forschung.
Aber ihr glauben diese Beiträge am besten dadurch zu dienen, daß sie ihr
Hauptaugenmerk auf jene historischen Vorgänge richten, die der rechts-
geschichtlichen Forschung nicht so ohne weiteres zugänglich sind: die all-
gemeingeschichtlichen Grundlagen, die wirtschafts- und sozialgeschicht-
lichen Voraussetzungen der Rechtsformen und Rechtsnormen. Eine bewußte
Differenzierung innerhalb des nur rein äußerlich genommenen einheitlichen
Begriffs Stadt wird erstrebt. Was das bedeutet, mag im letzten Aufsatz an
der Art, wie Siegfried Rietschel Lübeck und München miteinander verglich,
und der Bewertung dieses Vergleiches durch G. Aubin und mich erläutert