Natur des Völkerrechts.
3
indische
:ar Bei
der Ab-
:en V er
nstlichen
ach dem
eg" nur
et wird,
m Welt-
Völker-
m Auge
ch Krieg
:m fort»
lich sein,
nur das
: meisten
a muros
els Lat
ches um
etzungen
t crescit
i lassen;
juristisch-
:abe für
u unten
Lebens-
ig gegen
: Zwang
n wiede-
prechung
ß richtig,
!gentritt,
in einem
it eigen«
:§ würde
ein Staat von dem Typ des Bundesstaates, in dem im Verhältnis des
Bundesstaates zu dem Gliedstaate innerstaatliches Recht, Staatsrecht,
gelten würde, als vorliegend zu gelten haben. Gleichwohl aber ist
dem Völkerrecht ein Rechtsetzungsorgan nicht fremd, nur ist
hier das Eigentümliche festzustellen, daß die jeweiligen Recht
setzungsorgane, nämlich die Staaten, die bestimmte Normen als
für sich verbindlich ins Leben rufen wollen, zugleich die Adressaten
dieser Normen sind. Während im innerstaatlichen Recht Rechts
setzungsorgane und Normenadressaten auseinandersallen, decken sie
sich im Völkerrecht. Und wie tagtäglich von wenigen, z. B. nur von
zwei Staaten, für sie als Vertragsparteien gültiges Recht gesetzt wird,
so sind aus großen Staatenkonserenzen, z. B. 1899 und 1907 aus den
Haager Friedenskonferenzen, in größtem Umfange Rechtsnormen mit
umfassendem personellem Kreis geschaffen worden. Fehlt also im
Völkerrecht kein „Gesetzgeber", mag dieser auch besonderer Art sein,
so ist auch eine Rechtsprechung, wobei man noch nicht notwendig
an den wieder eingegangenen zentral-amerikanischen Gerichtshof
1907—1917 oder an den neuen, am 13. Dezember 1920 geschaffenen
des Völkerbundes zu denken braucht, dem Völkerrecht nicht unbekannt:
Man hat nur die Worte internationale Schiedsgerichtsbarkeit aus
zusprechen, um zu zeigen, daß, wenn auch die ordentliche Gerichts
barkeit, so, wie wir sie vom Landesrecht her gewohnt sind (von gemein
samen Gerichten von Staaten in Bundesstaaten aus Grund von Staats
verträgen abgesehen), im Völkerrechte noch in der Entwicklung be
griffen ist, doch dem Völkerrecht derBegriss derRechtsprechung
keineswegs fremd ist. Zudem lehrt die Geschichte aller Kultur
völker, daß das Recht stets schon vor dem Gericht dagewesen ist,
und daß die Volksgenossen auch schon zu einer Zeit Normen als Rechts
normen anerkannt haben, als ihnen zu ihrer Durchsetzung nur die rohe
Gewalt, die Selbsthilfe, das Fehderecht, zur Verfügung standen. Und
was nun endlich den Hauptvorwurf gegen das Völkerrecht anlangt, daß
ihm derZwang mangle, so zeigt zunächst auch hier die Geschichte, daß
der staatliche Zwang erst zu einer Zeit in das staatliche Leben getreten
ist, in der längst Recht bestand. Zum anderen aber ist der Zwang durch
Vollstreckungsorgane, so wie ihn jetzt der Völkerbund erhalten soll,
im Völkerrecht einmal in der scharfen Form des Krieges und außer
dem, unter der Herrschaft des Völkerbundes, des wirtschaftlichen
Gesamtboykotts, vorhanden, zum anderen aber gibt es neben diesem