Das Anerkennungsverhältnis.
277
ohne als soziales Wesen erlebt zu werden; aber es würde dabei unerklärt
bleiben, wie sich ein solches Pflichtgefühl dem Fremden gegenüber ausbilden
sollte angesichts der Neigung der ursprünglichen Moral sich auf
die eigene Gruppe zu beschränken ($ 34). — Anders liegt der Sachverhalt
in unserer modernen Kultur, bei der der Volksgenosse selbst ähnlich
wie ein Fremder behandelt wird. Hier werden wir am ehesten eine Rückbildung
zum Sachverhältnis erwarten können. Aber auch hier sind dieser
Rückbildung Grenzen gezogen aus zwei Gründen: erstens beruht das
Rechtsverhältnis auf einer angeborenen Anlage, die eine starke Tendenz
zur Entfaltung besigt. Schon deswegen ist eher eine gewisse Abschwächung
als ein völliges Fehlen der Neigung zum Rechtsverhältnis zu erwarten.
Zweitens kann man den allgemeinen Sat aufstellen: neuere Eigenschaften,
die sich nur unter besonderen Bedingungen bilden, sind verhältnismäßig
nicht tief verankert. Zu diesen neuen Eigenschaften gehört
aber unser Rationalismus mit seiner einseitigen Ausbildung des reinen
Intellektes und reinen Zweckwillens. Auch bei uns werden wir demgemäß
eher eine Mischung von Sozial- und Sachverhältnis als die reine Form des
lesteren erwarten. Die weitestgehende Verkümmerung werden wir im
modernen Geschäftsleben und im modernen Arbeitsverhältnis suchen. Im
legteren kann angesichts der tiefen Kluft, die hier vielfach zwischen beiden
Partnern besteht oder bestand, am ehesten der Arbeiter als ein
bloßes Werkzeug für den Unternehmer erscheinen, demgegenüber er sich
nur aus Nüglichkeitsgründen gebunden fühlt.
Daß das Anerkennungsverhältnis auf einerangeborenen Veranlagung
beruht und nicht etwa erst unter dem Einfluß der Erfahrung
aus anderweitigen Verhaltungsweisen als eine Art Anpassung oder
wegen seines nüßlichen Effektes entstanden ist, bedarf kaum eines aus.
drücklichen Wortes der Begründung. Erstens könnte man in formal-logischer
Hinsicht sich darauf berufen, daß das Vertragsverhältnis nach seinem
Wesen betrachtet ein Urphänomen ist, d. h. eine nicht auf andere
Bestandteile zurückführbare Einheit darstellt. Von derartigen Erlebnisformen
aber nehmen wir allgemein an, daß sie auf angeborenen Anlagen
beruhen. Ein gewichtiges Argument bildet zweitens das Auftreten des
Rechtsverhältnisses unter solchen Verhältnissen, bei denen die Rücksicht
auf die Erfahrung eher von seinem Eingehen abhalten könnte. Man
denke an den stummen Handel: wo er zwischen zwei einander völlig
fremden Stämmen entsteht, da fehlt jede Erfahrung über die Bereitwilligkeit
zur Gegenseitigkeit und zum gewissenhaften Innehalten des Verhältnisses;
nach der Art, wie sonst völlig fremde Stämme sich benehmen,
müßte eher das Gegenteil erwartet werden. Ferner gehört ganz allgemein
hierher derjenige Typus von Tauschleistungen, bei denen auf der
einen Seite ein Vorausleisten stattfindet, das für den andern Teil