einbringen, dass man die Schuldzinsen damit decken
kann.“*)
Diese Kritik leidet offenbar einigermassen an Uebertreibung.
Trotz des ausserordentlich hohen Rückkaufpreises
war z. B. die Vereinheitlichung der belgischen
Eisenbahnen — ganz abgesehen von den Vorteilen, die
daraus für das Publicum und für das Personal entspringen
— vom finanziellen Gesichtspuncte aus keine unvorteilhafte
Massnahme.**) Aber trotzdem bleibt doch wahr, dass
der Rückkauf der Productionsmittel dann, wenn er das
Wachsen der öffentlichen Schuld als Gegenstück hat, der
Existenz einer Classe von Rentnern, die dank der Ausbeutung
fremder Arbeit ohne eigene Arbeit leben können,
kein Ziel setzt. Und unter diesen Umständen kann man
die Unterdrückung dieser Classe von Parasiten nur von
einem Bankerott oder von der Amortisation erwarten. Eins
von beiden muss geschehen: entweder müsste sich der
Staat weigern oder sich in der Unmöglichkeit befinden,
seinen Verpflichtungen nachzukommen — was doch auf
indirectem Wege wieder zu der Hypothese der Enteignung
ohne Entschädigung führt —, oder der Staat führte eine
stufenweise Amortisation der öffentlichen Schuld durch.
Um indessen zu amortisieren, muss man Mittel haben,
und diese Mittel müssen notwendigerweise entweder von
der Arbeit oder von erworbenem Vermögen gefordert
werden. Und das führt uns auf die Untersuchung, durch
*) Finet: Le régime financier de la Belgique. Nécessité d’un
budget du domaine collectif (Brüssel, 1894), pag 19.
**) Die Rückkäufe sind durch Uebereinkommen oder auf Grund
von Clauseln in den Concessionen durchgeführt worden. Die Expropriation
im öffentlichen Interesse, die sich auf Art. 545 des Code
civil und Art. 11 der belgischen Verlassung stützt, bezieht sich
zwar auf alle Arten des Eigentums, ist aber praktisch nur beim Grundeigentum
organisiert worden. Ueber die Notwendigkeit eines allgemeinen
Gesetzes über die Expropriation im öffentlichen Interesse
siehe Faider: De l’extension en toutes matières du droit d’expropriation.
(Lüttich, Desoer, 1897.)