Full text : Die Entwickelung zum Socialismus

einbringen,  dass  man  die  Schuldzinsen  damit  decken
kann.“*)
Diese  Kritik  leidet  offenbar  einigermassen  an  Uebertreibung.
  Trotz  des  ausserordentlich  hohen  Rückkaufpreises ­
  war  z.  B.  die  Vereinheitlichung  der  belgischen
Eisenbahnen  —  ganz  abgesehen  von  den  Vorteilen,  die
daraus  für  das  Publicum  und  für  das  Personal  entspringen
—  vom  finanziellen  Gesichtspuncte  aus  keine  unvorteilhafte
Massnahme.**)  Aber  trotzdem  bleibt  doch  wahr,  dass
der  Rückkauf  der  Productionsmittel  dann,  wenn  er  das
Wachsen  der  öffentlichen  Schuld  als  Gegenstück  hat,  der
Existenz  einer  Classe  von  Rentnern,  die  dank  der  Ausbeutung ­
  fremder  Arbeit  ohne  eigene  Arbeit  leben  können,
kein  Ziel  setzt.  Und  unter  diesen  Umständen  kann  man
die  Unterdrückung  dieser  Classe  von  Parasiten  nur  von
einem  Bankerott  oder  von  der  Amortisation  erwarten.  Eins
von  beiden  muss  geschehen:  entweder  müsste  sich  der
Staat  weigern  oder  sich  in  der  Unmöglichkeit  befinden,
seinen  Verpflichtungen  nachzukommen  —  was  doch  auf
indirectem  Wege  wieder  zu  der  Hypothese  der  Enteignung
ohne  Entschädigung  führt  —,  oder  der  Staat  führte  eine
stufenweise  Amortisation  der  öffentlichen  Schuld  durch.
Um  indessen  zu  amortisieren,  muss  man  Mittel  haben,
und  diese  Mittel  müssen  notwendigerweise  entweder  von
der  Arbeit  oder  von  erworbenem  Vermögen  gefordert
werden.  Und  das  führt  uns  auf  die  Untersuchung,  durch

*)  Finet:  Le  régime  financier  de  la  Belgique.  Nécessité  d’un
budget  du  domaine  collectif  (Brüssel,  1894),  pag  19.
**)  Die  Rückkäufe  sind  durch  Uebereinkommen  oder  auf  Grund
von  Clauseln  in  den  Concessionen  durchgeführt  worden.  Die  Expropriation ­
  im  öffentlichen  Interesse,  die  sich  auf  Art.  545  des  Code
civil  und  Art.  11  der  belgischen  Verlassung  stützt,  bezieht  sich
zwar  auf  alle  Arten  des  Eigentums,  ist  aber  praktisch  nur  beim  Grundeigentum ­
  organisiert  worden.  Ueber  die  Notwendigkeit  eines  allgemeinen ­
  Gesetzes  über  die  Expropriation  im  öffentlichen  Interesse
siehe  Faider:  De  l’extension  en  toutes  matières  du  droit  d’expropriation. ­
  (Lüttich,  Desoer,  1897.)
            
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