fullscreen : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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der  Abtretung  verbliebene  Fläche  bezw.  bei  späteren  Parzellierungen  auf
die  Trennstücke  verteilt  wurde.  Die  Zuwachssteuer  betrug

5°/o  der  Wersteigerung,  wenn  diese  sich  auf  mehr  als  10  —  inkl.  20°/#,

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als  eine  20°/ o tge  Wertzuwachssteuer  wurde  also  nicht  erhoben.
Bei  bebauten  Grundstücken  kamen  die  vorstehenden  Sätze  nur  zur
Hälfte  zur  Erhebung,  wenn  seit  dem  früheren  Eigentumswechsel  mehr
als  5  Jahre  verflossen  waren;  waren  seit  deni  letzten  Eigentumswechsel
bei  unbebauten  Grundstücken  10  Jahre  vergangen,  so  wurden  die  ausgeführten ­
  Sätze  nur  in  Höhe  von  2 / 3  erhoben,  betrug  jedoch  der  Wertzuwachs ­
  mehr  als  320°/ 0 ,  so  betrug  die  Steuer  20°/ 0  des  Wertes.
Ließ  sich  der  frühere  Erwerbspreis  oder  Wert  nicht  ermitteln,  so
traten  an  die  Stelle  der  Wertzuwachssteuer  Zuschläge  in  Prozenten
des  gegenwärtigen  Erwerbspreises,  welche  nach  einer  Besitzdauer  von
20  Jahren  3%r  nach  mehr  als  20  Jahren  4°/ 0  betrugen.
Für  den  Eingang  der  Wertzuwachssteuer  haftete  der  Veräußerer;
erfolgte  die  Auflassung  eines  Grundstücks  auf  Grund  mehrerer  aufeinanderfolgender ­
  Veräußerungsverträge,  so  geschah  die  Veranlagung  analog ­
  der  bei  der  Umsatzsteuer  in  der  Weise,  daß  die  Berechnung  der
Steuer  für  jeden  Veränßerungsvertrag  gesondert  vorgenommen  wurde
und  die  einzelnen  Steuerbeträge  in  ihrer  Gesamtheit  von  dem  ersten
Veräußerer  zu  zahlen  waren.  Ebenfalls  war  die  Regelung  durch  Dazwischeutreten
  Dritter  analog  der  Umsatzsteuer  geordnet  und  schloß  hier
wie  dort  Steuerhinterziehungen  nicht  ans.  Die  Steuerfreiheit  war  der
Umsatzsteuerordnung  entlehnt,  die  Veranlagung  geschah  durch  den  Gemeindevorstand ­
  und  wurde,  wie  bei  den  andern  Steuern  auf  den  Grund
und  Boden,  erleichtert  durch  die  Mitteilungspflicht  der  zur  Steuer  Heranzuziehenden, ­
  die  auch  nach  dieser  Stenerordnung  für  nicht  rechtzeitige
oder  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Form  erstattete  Anzeige  oder  Auskunft ­
  mit  einer  gleich  hohen  Strafe  belegt  werden  konnten.
Die  Entwicklung  der  Steuer  entsprach  den  auf  sie  gesetzten  Hoffnungen, ­
  obwohl  die  nur  16  Paragraphen  umfassenden  Bestimmungen
nicht  allen  Steuerhinterziehungen  vorbeugen  konnten.  Dafür  hatte  sie
aber  auch  den  Vorteil,  daß  die  Erhebung  wenig  kostspielig  war,  da
Einsprüche  mit  ihren  Verhandlungen  die  Zeit  der  Beamten  nicht  übermäßig ­
  in  Anspruch  nahmen.
            
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