ermächtigt durch Ausführungsbestimmungen diejenigen Be-
rufe zu bezeichnen, die in den Kreis der im 8 1 genannten
Gruppen fallen. Das geschah durch die Aufstellung des
sogenannten Berufskatalogs vom 8. März 1924, in dem
alle die Tätigkeiten und Berufe dem Namen, ihrer Be-
zeichnung nach aufgezählt sind, die als Angestelltenberufe
im Sinne des AVG. gelten. Bei der überragenden Bedeutung,
die diese Umgrenzung der Angestelltenschaft durch das
AVG. in der Praxis erhalten hat und mangels einer exakten
Begriffsbestimmung haben wir uns auch bei der Aus-
wertung der Berufszählung im allgemeinen an die durch das
AVG. gegebenen Richtlinien gehalten. Dabei ist nicht zu
verkennen, daß auch der Berufskatalog seine Mängel hat und
— wie jede Aufzählung — immer haben wird. Wenn auch
allgemein Uebereinstimmung darüber besteht, daß weder die
Berufsbezeichnung (die im Berufskatalog aufge-
nommen wurde), noch die Gestaltung des Arbeits-
vertrages, noch die Vorbildung eines Arbeitnehmers
entscheidend für seine Stellung als Angestellter sind, sondern
alle diese Momente nur wertvolle Anhaltspunkte bieten
können, so kann nur allein die Funktion, die der
Arbeitnehmer in der Wirtschaft maßgeblich
ausübt, ihn zum Angestellten machen.
Welche Funktionen aber nun als Angestelltentätigkeit
angesehen werden, läßt sich im Grunde genommen nur
historisch erklären und aus der Tradition ab-
leiten, die von den sozialpolitischen Macht-
verhältnissen entschieden wird.
In diesem Sinne spricht auch die amtliche Statistik von
einer „sozialen Schichtung der erwerbstätigen Bevölkerung“
und bringt in der Gliederung: Arbeiter, Angestellte, Selb-
ständige die „betriebstechnische Ueber. und Unterordnung
zum Ausdruck, da andere wesentliche Merkmale der sozialen
Schichtung, wie das Einkommen, der Bildungsgrad, die gesell.
schaftliche Wertschätzung, nicht berücksichtigt werden
können“),
Der Berufskatalog der Angestelltenversicherung ist un-
vollständig einmal aus den technischen Schwierigkeiten
heraus, alle Berufe und Beschäftigungsmöglichkeiten zu er-
fassen und begrifflich festzulegen, er ist aber auch unvoll-
ständig, weil er noch nicht in allen Punkten der herrschenden
Verkehrssitte — wie sie vor allem durch die Tarifver-
tragspraxis herausgebildet wird — Rechnung trägt. Ganz
abgesehen davon, daß sich die Berufe ständig wandeln und
1) Statistik des Deutschen Reichs Bd. 402/01 S. 218.