Full text : Die Angestellten in der Wirtschaft

ermächtigt durch Ausführungsbestimmungen diejenigen Berufe
 zu bezeichnen, die in den Kreis der im 8 1 genannten
Gruppen fallen. Das geschah durch die Aufstellung des
sogenannten Berufskatalogs vom 8. März 1924, in dem
alle die Tätigkeiten und Berufe dem Namen, ihrer Bezeichnung
 nach aufgezählt sind, die als Angestelltenberufe
im Sinne des AVG. gelten. Bei der überragenden Bedeutung,
die diese Umgrenzung der Angestelltenschaft durch das
AVG. in der Praxis erhalten hat und mangels einer exakten
Begriffsbestimmung haben wir uns auch bei der Auswertung
 der Berufszählung im allgemeinen an die durch das
AVG. gegebenen Richtlinien gehalten. Dabei ist nicht zu
verkennen, daß auch der Berufskatalog seine Mängel hat und
— wie jede Aufzählung — immer haben wird. Wenn auch
allgemein Uebereinstimmung darüber besteht, daß weder die
Berufsbezeichnung (die im Berufskatalog aufgenommen
 wurde), noch die Gestaltung des Arbeitsvertrages,
 noch die Vorbildung eines Arbeitnehmers
entscheidend für seine Stellung als Angestellter sind, sondern
alle diese Momente nur wertvolle Anhaltspunkte bieten
können, so kann nur allein die Funktion, die der
Arbeitnehmer in der Wirtschaft maßgeblich
ausübt, ihn zum Angestellten machen.
Welche Funktionen aber nun als Angestelltentätigkeit
angesehen werden, läßt sich im Grunde genommen nur
historisch erklären und aus der Tradition ableiten,
 die von den sozialpolitischen Machtverhältnissen
 entschieden wird.
In diesem Sinne spricht auch die amtliche Statistik von
einer „sozialen Schichtung der erwerbstätigen Bevölkerung“
und bringt in der Gliederung: Arbeiter, Angestellte, Selbständige
 die „betriebstechnische Ueber. und Unterordnung
zum Ausdruck, da andere wesentliche Merkmale der sozialen
Schichtung, wie das Einkommen, der Bildungsgrad, die gesell.
schaftliche Wertschätzung, nicht berücksichtigt werden
können“),
Der Berufskatalog der Angestelltenversicherung ist unvollständig
 einmal aus den technischen Schwierigkeiten
heraus, alle Berufe und Beschäftigungsmöglichkeiten zu erfassen
 und begrifflich festzulegen, er ist aber auch unvollständig,
 weil er noch nicht in allen Punkten der herrschenden
Verkehrssitte — wie sie vor allem durch die Tarifvertragspraxis
 herausgebildet wird — Rechnung trägt. Ganz
abgesehen davon, daß sich die Berufe ständig wandeln und
1) Statistik des Deutschen Reichs Bd. 402/01 S. 218.
            
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