87.
Zweite Person.
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann
der Antragsteller (8 4) und nach erfolgter Eintragung
der Gläubiger eine zweite Porson eintragen lassen.
welche nach dem Tode des Gläubigers der Reichsschuldenverwaltung
gegenüber die Gläubigerrechte
auszuüben befugt ist}),
Diese Eintragung ist auf Antrag der im $ 9 Abs. 1
unter 1 bis 4 und 6 bis 8 bezeichneten Personen jederzeit
zu löschen. 88
Zuschreibung; Übertragung; Löschung.
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung
erhöht, ganz oder teilweise auf andere Konten
übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden.
Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch
nur zulässig, sofern die Teilbeträge in Stücken von
Schuldverschreibungen darstellbar sind.
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der
eingetragenen Forderung erfolgt die Ausreichung von
Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatz und
gleichem Nennwert, zu deren Anfertigung die Reichsschuldenverwaltung
hierdurch ermächtigt wird,
Artikel IV.
(8 8 des Gesetzes.)
Bei Teilübertragungen und Teillöschungen
müssen sowohl die Beträge, deren Übertragung
oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge,
über welche eine Verfügung nicht statttinden
soll, bei der Anleiheablösungsschuld in
durch 12,50 RM, teilbaren Beträgen, bei Aus-‚osungsrechten
in den im Reichsschuldbuch eingetragenen
Wertabschnitten darstellbar sein.
Teilübertragungen von Schuldbuchforderungen,
lie auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes
begründet worden sind, sind nur in durch 50
teilbaren Reichsmarkbeträgen zulässig (Art. 14
Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum
Kriegsschädenschlußgesetz vom 7. 6. 1928, RGBI.
1) Siehe S. 88.