nanzen den Zinsfuß der Anleihe für einen Zeitraurtt
von 7 Jahren von 5 auf 6% erhöht. Das gleichzeitige
Angebot einer Zurückzahlung in bar war in diesem
Falle, wo dem Anleihegläubiger lediglich ein Vorteil
gewährt wurde, nicht nötig.
Als Konsolidation oder Konsolidierung
wird die Vereinigung mehrerer Anleihen mit
verschiedenen Bedingungen zu einer einheitlichen Gesamtanleihe
bezeichnet. Ein Hauptbeispiel bildet hierfür
das Gesetz, betreffend die Konsolidation Preußischer
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (GS.
S 1197), durch das im Interesse einer Vereinheitlichung
der Staatsschuld und damit einer Erleichterung
der Verwaltung für 17 teils 4Mprozentige, teils
4prozentige preußische Staatsanleihen die Umwandlung
in eiue einheitliche konsolidierte 4%prozentige
Staatsanleihe angebahnt wurde, deren Sehuldverschreibungen
man als „Konsols“ bezeichnete, ;
Was schließlich die Lombardierung von
Reichsanleihen anbetrifft, so ist nach 8 21 Ziffer 3
letzter Absatz des Bankgesetzes vom 30. August 1924
die Beleihung langfristiger Schuldverschreibungen des
Reichs durch die Reichsbank unter der Bedingung
gestattet, daß für die Darlehen neben der Pfandsicherheit
zwei Verpflichtete haften, von denen einer
eine Bankfirma sein muß, die in Deutschland Geschäfte
betreibt. Nach einer am 26, Januar 1928 vom
Reichsminister der Finanzen bekanntgegebenen Regelung
ist unter Führung der Reichsanleihe-Aktiengesellschaft
eine Gemeinschaft von Banken gebildet
worden, deren Mitglieder sich bereit erklärt haben,
die hach dem Bankgesetz erforderliche zusätzliche
Bürgschaft provisionsfrei für den Darlehnsnehmer zu
übernehmen. Außerdem werden die Darlehnsnehmer,
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