werden, Ist nämlich ein Auslosungsrecht aus erster
Hand überhaupt nicht vorhanden, so kommt auch eine
außerordentliche Vorzugsrente nicht in Betracht.
Die große Ausdehnung der außerordentlichen Vorzugsrente
beweist der Umstand, daß nach dem Stande
vom 30. September 1928 bereits rund 7500 außerardentliche
Vorzugsrenten gewährt worden sind.
Das Anleiheablösungsgesetz kennt sowohl bei der
ordentlichen wie bei der außerordentlichen Vorzugsvente
drei Unterarten:
a) die einfache Vorzugsrente in Höhe von 80 v.H.
des Nennbetrags des Auslosungsrechts, d.h. 2 v.H.
des Nennbetrags der umgetauschten alten Markanleihen,
b) die erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 100 v.H,,
d.h. 2% v.H. des Nennbetrags der alten Markanleihen,
;) die doppelt erhöhte Vorzugsrente in Höhe von 120
v.H., d. h. 3 v. H. des Nennbetrags der alten Markanleihen.
Die einfache Vorzugsrente beträgt höchstens
800 RM. jährlich. Sie wird gegen Hinterlegung
oder Sperrung des Auslosungsrechts gewährt, da der
Besitz des Auslosungsrechts die Voraussetzung der Vorzugsrente
bildet, dieses also durch Auslosung während
der Dauer der Vorzugsrente nicht fortfallen und deshalb
von der Ziehung nicht berührt werden darf. Nach 825
des Anleiheablösungsgesetzes ist der ausgestellte Auslosungsschein
bei der Reichsschuldenverwaltung für
diese Zeit zu hinterlegen; ist das Auslosungsrecht im
Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit
von Amts wegen zu sperren.
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