Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

58 3063, 8364, 365 des Handelsgesetzbuchs und 8& 8 des 
Scheckgesetzes. Dem Indossament ist aber wie bei den 
kaufmännischen Verpflichtungsscheinen an Order nur 
die sogenannte Transportfunktion, nicht auch, wie 
beim Wechsel und Scheck, die sogenannte Garantie- 
Iunktion beigelegt. 
Zu 89 
In Abs. 1 und 2 ist die Wertpapiernatur der auf 
Namen und an Order lautenden Schuldverschreibung 
und Schatzanweisung zum Ausdruck gekommen, in- 
dem der Bestand des Rechtes in ausschließliche Ab- 
hängigkeit von dem Papier gebracht ist. Der Wort- 
laut folgt dem der $8 796, 797 Satz 1 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und des 8 364 des Handelsgesetzbuchs, 
Abs. 3 bringt, die für die Inhaberpapiere geltenden 
Vorschriften der 88 803 und 805 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs auch für die Namen- und Orderpapiere in 
Anwendung. Hinsichtlich des 8 801 liegt ein gleiches 
Bedürfnis nicht vor, zumal Zins- und Rentenscheine 
nur als Inhaberpapiere vorkommen werden und daher 
Abs. 2 des 8 801 ohnehin gilt. 
8 10 
antspricht dem 8 14 Abs, 1 des Reichsschuldbuclhge- 
3etzes und Artikel 18 8 4 des Preußischen Aus- 
tührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzhuch. 
$ 11 
befaßt sich mit der Umschreibung von Inhaber-Schuld- 
verschreibungen und Schatzanweisungen auf den 
Namen gemäß 8 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Abs. 1. Eine Umschreibung von Zins-, Renten- und 
Erneuerungsscheinen auf den Namen ist nicht zu- 
velassen, 
Abs. 2 entspricht dem Artikel 18 8 1 Abs, 1 des 
Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- 
setzbuch und behandelt die Umschreibung analog wie 
is ‚Leistung im 8 793 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- 
huche. 
& 12 
äßt im Gegensatze zu Artikel 18 8 5. des Preußischen 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus 
Nr
	        
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