58 3063, 8364, 365 des Handelsgesetzbuchs und 8& 8 des
Scheckgesetzes. Dem Indossament ist aber wie bei den
kaufmännischen Verpflichtungsscheinen an Order nur
die sogenannte Transportfunktion, nicht auch, wie
beim Wechsel und Scheck, die sogenannte Garantie-
Iunktion beigelegt.
Zu 89
In Abs. 1 und 2 ist die Wertpapiernatur der auf
Namen und an Order lautenden Schuldverschreibung
und Schatzanweisung zum Ausdruck gekommen, in-
dem der Bestand des Rechtes in ausschließliche Ab-
hängigkeit von dem Papier gebracht ist. Der Wort-
laut folgt dem der $8 796, 797 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des 8 364 des Handelsgesetzbuchs,
Abs. 3 bringt, die für die Inhaberpapiere geltenden
Vorschriften der 88 803 und 805 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs auch für die Namen- und Orderpapiere in
Anwendung. Hinsichtlich des 8 801 liegt ein gleiches
Bedürfnis nicht vor, zumal Zins- und Rentenscheine
nur als Inhaberpapiere vorkommen werden und daher
Abs. 2 des 8 801 ohnehin gilt.
8 10
antspricht dem 8 14 Abs, 1 des Reichsschuldbuclhge-
3etzes und Artikel 18 8 4 des Preußischen Aus-
tührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzhuch.
$ 11
befaßt sich mit der Umschreibung von Inhaber-Schuld-
verschreibungen und Schatzanweisungen auf den
Namen gemäß 8 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Abs. 1. Eine Umschreibung von Zins-, Renten- und
Erneuerungsscheinen auf den Namen ist nicht zu-
velassen,
Abs. 2 entspricht dem Artikel 18 8 1 Abs, 1 des
Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuch und behandelt die Umschreibung analog wie
is ‚Leistung im 8 793 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
huche.
& 12
äßt im Gegensatze zu Artikel 18 8 5. des Preußischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus
Nr