Full text: Vergangenheit und Zukunft der Sozialwissenschaften

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Bilanzen der Genossenschaften. 
bis zur Auflösung der Genossenschaft. Die ausscheidenden Mit 
glieder haben keinen Anteil. Bei anderen, freiwilligen Reserven 
kann das Statut die Anteilsberechtigung der ausscheidenden 
Genossen vorsehen. Die Reserven werden gebildet aus Eintritts- 
und Strafgeldern der Mitglieder und Zuschreibungen vom Gewinn. 
Geschäftsanteil und Haftsumme können ihrer Höhe nach 
beliebig von der Genossenschaft festgesetzt werden — es kamen 
Geschäftsanteile von 10 vor —, doch darf die Haftsumme 
nicht niedriger sein als der Geschäftsanteil des Mitgliedes. Die 
Haftpflicht (und Nachschußpflicht) der Genossen tritt in der 
Bilanz nicht in Erscheinung (vgl. jedoch § 139 Gen.-G.) 1 ), ist 
aber bei der Gegenüberstellung der eigenen Mittel und der fremden 
Gelder mit zu berücksichtigen. Wenn die Haftsumme angegeben 
wird, müßte man die Qualität der Mitglieder kennen, um ein 
richtiges Bild von ihrer Bedeutung im Einzelfall zu erhalten. 
Manche Haftpflichtsumme — sie geht bei einzelnen Genossen 
schaften für die einzelnen Mitglieder über 1 Mill. Mark hinaus! —- 
dürfte nur „papierenen“ Wert haben. 
Die persönliche Haftpflicht der Mitglieder bildet neben den 
Geschäftsguthaben die eigentliche Kreditbasis der Genossen 
schaft, weshalb sie häufig recht hoch bemessen wird, ohne Rück 
sicht darauf, ob die Mitglieder der Genossenschaft gebenenfalls 
auch imstande sind, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Nominell 
bleibt die Haftsumme auch beim Wechsel in der Mitgliedschaft 
die gleiche, ihre Qualität muß sich naturgemäß erheblich ändern. 
Das Statut bestimmt über die Grundsätze für die Aufstellung 
und die Prüfung der Bilanz * 2 * * 5 ) sowie über die Bildung eines Re 
servefonds (obligatorisch) zur Deckung eines Bilanzverlustes, über 
die Art seiner Bildung, insbesondere über den Anteil des jähr 
lichen Reingewinns an der Reservebildung. 
Die Bewertungsregeln nach § 261, 1—3 HGB. gelten außer 
x ) Gesetz, betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in 
der Fassung vom 20. Mai 1898. 
2 ) Außer der Eröffnungsbilanz und der jährlichen Schlußbilanz nach 
§ 39 HGB. (§ 33 Gen.-Ges.) kommen noch folgende außerordentliche Bi 
lanzen in Frage: die Liquidations-Eröffnungs- und die Liquidations-Jahres 
bilanz § 89, die Zwischenbilanz nach §§ 99, 140, die Konkursbüanz nach 
5 106 Gen.-Ges. bzw. § 124 K.-O.
	        
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