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Bilanzen der Genossenschaften.
bis zur Auflösung der Genossenschaft. Die ausscheidenden Mit
glieder haben keinen Anteil. Bei anderen, freiwilligen Reserven
kann das Statut die Anteilsberechtigung der ausscheidenden
Genossen vorsehen. Die Reserven werden gebildet aus Eintritts-
und Strafgeldern der Mitglieder und Zuschreibungen vom Gewinn.
Geschäftsanteil und Haftsumme können ihrer Höhe nach
beliebig von der Genossenschaft festgesetzt werden — es kamen
Geschäftsanteile von 10 vor —, doch darf die Haftsumme
nicht niedriger sein als der Geschäftsanteil des Mitgliedes. Die
Haftpflicht (und Nachschußpflicht) der Genossen tritt in der
Bilanz nicht in Erscheinung (vgl. jedoch § 139 Gen.-G.) 1 ), ist
aber bei der Gegenüberstellung der eigenen Mittel und der fremden
Gelder mit zu berücksichtigen. Wenn die Haftsumme angegeben
wird, müßte man die Qualität der Mitglieder kennen, um ein
richtiges Bild von ihrer Bedeutung im Einzelfall zu erhalten.
Manche Haftpflichtsumme — sie geht bei einzelnen Genossen
schaften für die einzelnen Mitglieder über 1 Mill. Mark hinaus! —-
dürfte nur „papierenen“ Wert haben.
Die persönliche Haftpflicht der Mitglieder bildet neben den
Geschäftsguthaben die eigentliche Kreditbasis der Genossen
schaft, weshalb sie häufig recht hoch bemessen wird, ohne Rück
sicht darauf, ob die Mitglieder der Genossenschaft gebenenfalls
auch imstande sind, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Nominell
bleibt die Haftsumme auch beim Wechsel in der Mitgliedschaft
die gleiche, ihre Qualität muß sich naturgemäß erheblich ändern.
Das Statut bestimmt über die Grundsätze für die Aufstellung
und die Prüfung der Bilanz * 2 * * 5 ) sowie über die Bildung eines Re
servefonds (obligatorisch) zur Deckung eines Bilanzverlustes, über
die Art seiner Bildung, insbesondere über den Anteil des jähr
lichen Reingewinns an der Reservebildung.
Die Bewertungsregeln nach § 261, 1—3 HGB. gelten außer
x ) Gesetz, betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in
der Fassung vom 20. Mai 1898.
2 ) Außer der Eröffnungsbilanz und der jährlichen Schlußbilanz nach
§ 39 HGB. (§ 33 Gen.-Ges.) kommen noch folgende außerordentliche Bi
lanzen in Frage: die Liquidations-Eröffnungs- und die Liquidations-Jahres
bilanz § 89, die Zwischenbilanz nach §§ 99, 140, die Konkursbüanz nach
5 106 Gen.-Ges. bzw. § 124 K.-O.