Bilanzen der Genossenschaften.
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den allgemeinen Vorschriften der §§ 39/40 HGB. auch für die
Erwerbsgenossenschaften 1 ), ihre Anwendung soll statutarisch
vorgesehen sein.
Die Genossenschaften müssen eine Eröffnungsbilanz auf
stellen, die von der Generalversammlung genehmigte Jahres
bilanz veröffentlichen und der Generalversammlung eine den
Gewinn und Verlust des Jahres zusammenstellende Berechnung
(Jahresrechnung) vorlegen. Die „Jahresrechnung“ entspricht
der Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung,
wo diese geführt wird; sonst ist es eine (indirekte) Erfolgs
berechnung auf Grund kaufmännischer Bücher. Der „Allgemeine
Verband“ hat es sich angelegen sein lassen, trotz der Schwierig
keiten, die sich der Aufstellung einfacher, übersichtlicher, für
alle Genossenschaften der gleichen Gruppe passenden Bilanz
schemata entgegenstellen, solche Musterbilanzen nach eingehender
Beratung mit Männern der Praxis aufzustellen. Solche Bilanz
schemata werden später folgen 1 2 ).
Der nach den aktienrechtlichen Grundsätzen ermittelte und
bei der Genehmigung der Bilanz sich ergebende Gewinn wird
unter die Mitglieder verteilt und den einzelnen Genossen auf ihr
Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis das Guthaben den
statutenmäßig bestimmten Geschäftsanteil erreicht hat. Von da
an wird der Gewinnanteil bar ausgezahlt, es sei denn, daß die
Satzungen die Barzahlung schon vor Erreichung des Geschäfts
anteils festsetzen. Auch kann statutarisch die Verteilung des
Gewinns an die Mitglieder ausgeschlossen werden. Ebenso wird
der Verlust, soweit der gesetzliche Reservefonds zur Deckung
nicht ausreicht, unter die Genossen im Verhältnis ihrer Geschäfts
guthaben oder nach einem anderen Maßstabe verteilt und vom
Geschäftsguthaben abgeschrieben. Ein Passivsaldo eines Mit
gliedes ist unzulässig, weil eine Abschreibung des Verlustanteils
über den Betrag des Geschäftsguthabens hinaus nicht statthaft
1 ) R.G. in Strafsachen vom 2. März 1905. Bd. 38, S. 1 ff., Bd. 43,
S. 123. Sondervorschriften für die Bewertung fehlen im Genossenschafts
gesetz.
2 ) Über die Revision der Bilanzen vgl. neben dem Genossenschafts
gesetz auch „Mitteilungen über den 47. Genossenschaftstag“ (Kassel)
Berlin 1906. S. 299--330.