Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Bilanzen der Genossenschaften. 
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den allgemeinen Vorschriften der §§ 39/40 HGB. auch für die 
Erwerbsgenossenschaften 1 ), ihre Anwendung soll statutarisch 
vorgesehen sein. 
Die Genossenschaften müssen eine Eröffnungsbilanz auf 
stellen, die von der Generalversammlung genehmigte Jahres 
bilanz veröffentlichen und der Generalversammlung eine den 
Gewinn und Verlust des Jahres zusammenstellende Berechnung 
(Jahresrechnung) vorlegen. Die „Jahresrechnung“ entspricht 
der Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung, 
wo diese geführt wird; sonst ist es eine (indirekte) Erfolgs 
berechnung auf Grund kaufmännischer Bücher. Der „Allgemeine 
Verband“ hat es sich angelegen sein lassen, trotz der Schwierig 
keiten, die sich der Aufstellung einfacher, übersichtlicher, für 
alle Genossenschaften der gleichen Gruppe passenden Bilanz 
schemata entgegenstellen, solche Musterbilanzen nach eingehender 
Beratung mit Männern der Praxis aufzustellen. Solche Bilanz 
schemata werden später folgen 1 2 ). 
Der nach den aktienrechtlichen Grundsätzen ermittelte und 
bei der Genehmigung der Bilanz sich ergebende Gewinn wird 
unter die Mitglieder verteilt und den einzelnen Genossen auf ihr 
Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis das Guthaben den 
statutenmäßig bestimmten Geschäftsanteil erreicht hat. Von da 
an wird der Gewinnanteil bar ausgezahlt, es sei denn, daß die 
Satzungen die Barzahlung schon vor Erreichung des Geschäfts 
anteils festsetzen. Auch kann statutarisch die Verteilung des 
Gewinns an die Mitglieder ausgeschlossen werden. Ebenso wird 
der Verlust, soweit der gesetzliche Reservefonds zur Deckung 
nicht ausreicht, unter die Genossen im Verhältnis ihrer Geschäfts 
guthaben oder nach einem anderen Maßstabe verteilt und vom 
Geschäftsguthaben abgeschrieben. Ein Passivsaldo eines Mit 
gliedes ist unzulässig, weil eine Abschreibung des Verlustanteils 
über den Betrag des Geschäftsguthabens hinaus nicht statthaft 
1 ) R.G. in Strafsachen vom 2. März 1905. Bd. 38, S. 1 ff., Bd. 43, 
S. 123. Sondervorschriften für die Bewertung fehlen im Genossenschafts 
gesetz. 
2 ) Über die Revision der Bilanzen vgl. neben dem Genossenschafts 
gesetz auch „Mitteilungen über den 47. Genossenschaftstag“ (Kassel) 
Berlin 1906. S. 299--330.
	        
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