Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Die  Direktion  des  Central-Viehvcrsicherungsvcreines  bezieht
höchstens  */r»  °/o  der  Versicherungssumme  als  Aversionalentschädigung.
Ueber  die  der  Direktion  überlassenen  Policengebühren  sollte  diese
spezielle  Rechnung  ablegen  müssen.
Bei  Prolongationen  und  Abänderungen  wird  nur  dei  Hälfte
der  Policengebühr,  bei  Nachversicherungen  die  entsprechende  Pollccngebühr
  neben  den  sonst  entstehenden  Kosten  berechnet.
Bei  Prolongationen,  Veränderungen  und  Nachträgen  berechnet
die  Rheinische  Viehversicherungsgesellschast  stets  neben  sonst  entstehenden
Kosten  '/2  Mk.  als  Policengebühr.
Zur  Bestreitung  der  Portokosten  wird  bei  jedem  Versendungsfalle ­
  eines  aus  die  Versicherung  bezüglichen  Dokumentes  ein  Betrag
von  60  Ķ  vom  Versicherungsnehmer  erhoben,  und  hat  letzterer  außerdem ­
  die  durch  etwaige  Nichtannahme  desselben,  Rucksendung,  weitere
Aufforderung  rc.  weiter  entstehenden  Portokosten  zu  tragen.
'
§•  15.
Der  Versicherte  hat  nur  dann  Anspruch  auf  Entschädigung,  wenn
die  Zahlungen  gemäß  §§.  12  und  14  innerhalb  der  Quarantänezeit
(§.  2ti)  erfolgt  sind.
Nur  innerhalb  acht  Tagen  nach  Empfang  der  Police  resp.  Policennachträge ­
  kann  der  Versicherte  Ausstellungen  gegen  den  Inhalt
derselben  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  vorbringen.  Spätere  Reklamationen ­
  jedoch  bleiben  unberücksichtigt.
b.  HlMegenhetten  vei  Veränderungen  im  Viehstande.
§.  16.
Der  Wechsel  im  Vichstande  oder  die  Vermehrung  desselben  steht
jedem  Mitgliedc  während  der  Dersicherungsdauer  jederzeit  und  ohne
vorgängige  Anzeige  bei  der  Direktion  oder  dem  Agenten  frei;  es  sei
denn,  daß  nach  Signalement  (§.  11)  versichert  wird.  Wenn  eine
Erhöhung  der  versicherten  Summe,  die  jederzeit  vom  Mitgliedc  beantragt ­
  werden  kann,  beabsichtigt  wird,  so  ist  wie  bei  einer  neuen  Versicherung ­
  (§.  11)  zu  verfahren.
Die  Sächsische  Viehversicherungsbank  verlangt,  daß  von  der  Veränderung ­
  im  Viehstaude  innerhalb  8  Tagen  dem  Agenten  Anzeige
gemacht  wird.
Tritt  bei  einer  Versicherung  nach  Signalement  ein  Wechsel  des
versicherten  Bestandes  ein,  so  hat  der  Versicherte  hiervon  unter  Einsendung ­
  eines  speziellen  Signalements  und  Gesundheitsattestes  über
die  neu  eingestellten  Thiere  der  Direktion  binnen  8  Tagen  Anzeige
zu  machen  und  bei  Vermehrung  hiermit  gleichzeitig  Antrag  auf  Versicherung ­
  der  neu  hinzugetretenen  Thiere  zu  stellen  und  wird  alsdann
von  der  Direktion  über  die  Uebcrtragung  der  Versicherung  bezw.  die
Ausnahme  der  hinzugetretenen  Thiere  Beschluß  gefaßt,  während  im
Falle  der  Unterlassung  die  Entschädigungspfiicht  der  Gesellschaft  außer
Kraft  tritt.
            
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