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Die Direktion des Central-Viehvcrsicherungsvcreines bezieht
höchstens */r» °/o der Versicherungssumme als Aversionalentschädigung.
Ueber die der Direktion überlassenen Policengebühren sollte diese
spezielle Rechnung ablegen müssen.
Bei Prolongationen und Abänderungen wird nur dei Hälfte
der Policengebühr, bei Nachversicherungen die entsprechende Pollccngebühr
neben den sonst entstehenden Kosten berechnet.
Bei Prolongationen, Veränderungen und Nachträgen berechnet
die Rheinische Viehversicherungsgesellschast stets neben sonst entstehenden
Kosten '/2 Mk. als Policengebühr.
Zur Bestreitung der Portokosten wird bei jedem Versendungsfalle
eines aus die Versicherung bezüglichen Dokumentes ein Betrag
von 60 Ķ vom Versicherungsnehmer erhoben, und hat letzterer außerdem
die durch etwaige Nichtannahme desselben, Rucksendung, weitere
Aufforderung rc. weiter entstehenden Portokosten zu tragen.
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§• 15.
Der Versicherte hat nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn
die Zahlungen gemäß §§. 12 und 14 innerhalb der Quarantänezeit
(§. 2ti) erfolgt sind.
Nur innerhalb acht Tagen nach Empfang der Police resp. Policennachträge
kann der Versicherte Ausstellungen gegen den Inhalt
derselben bei der Direktion der Gesellschaft vorbringen. Spätere Reklamationen
jedoch bleiben unberücksichtigt.
b. HlMegenhetten vei Veränderungen im Viehstande.
§. 16.
Der Wechsel im Vichstande oder die Vermehrung desselben steht
jedem Mitgliedc während der Dersicherungsdauer jederzeit und ohne
vorgängige Anzeige bei der Direktion oder dem Agenten frei; es sei
denn, daß nach Signalement (§. 11) versichert wird. Wenn eine
Erhöhung der versicherten Summe, die jederzeit vom Mitgliedc beantragt
werden kann, beabsichtigt wird, so ist wie bei einer neuen Versicherung
(§. 11) zu verfahren.
Die Sächsische Viehversicherungsbank verlangt, daß von der Veränderung
im Viehstaude innerhalb 8 Tagen dem Agenten Anzeige
gemacht wird.
Tritt bei einer Versicherung nach Signalement ein Wechsel des
versicherten Bestandes ein, so hat der Versicherte hiervon unter Einsendung
eines speziellen Signalements und Gesundheitsattestes über
die neu eingestellten Thiere der Direktion binnen 8 Tagen Anzeige
zu machen und bei Vermehrung hiermit gleichzeitig Antrag auf Versicherung
der neu hinzugetretenen Thiere zu stellen und wird alsdann
von der Direktion über die Uebcrtragung der Versicherung bezw. die
Ausnahme der hinzugetretenen Thiere Beschluß gefaßt, während im
Falle der Unterlassung die Entschädigungspfiicht der Gesellschaft außer
Kraft tritt.