Verschiedene der gemäß $ 83a und c stillgelegten Werke beantragten
bei dem Herrn Reichswirtschaftsminister die Bewilligung einer
Ausnahme zur Weiterförderung anderer nutzbarer Mineralien nach Einstellung
des Kaliwerksbetriebes. Über die Anträge wurde, nachdem
eine Untersuchung der Verhältnisse an Ort und Stelle durch eine Kommission
stattgefunden hatte, von der Kaliprüfungsstelle und später vom
Reichskalirat eingehend beraten. Auf die Befürwortung beider Behörden
wurde in 24 Fällen die Genehmigung erteilt. Durch die Genehmigung
der Anträge wurde bei allen diesen Werken die Möglichkeit geschaffen,
den Betrieb in gewissem Umfange aufrechtzuerhalten.
Bei der Durchführung der vom Gesetzgeber angeordneten Stilllegungsmaßnahme
sahen sich der Reichskalirat und die Kaliprüfungsstelle
unter anderem veranlaßt, sich mit der in 8 78, Absatz 4 enthaltenen
Vorschrift zu beschäftigen, daß im Falle des Eintritts der
Lieferungsunfähigkeit eines Kaliwerkes die Kaliprüfungsstelle auch
ohne Antrag das Erlöschen der Beteiligungsziffer auszusprechen hat.
Es ergab sich hierbei eine Unklarheit über den Begriff „Lieferungsunfähigkeit‘“,
da in $ 84, Ziffer d, unter Hinweis auf $ 78, Absatz 4 der
Ausdruck „dauernde Leistungsunfähigkeit eines Kaliwerkes“ gebraucht
wird. Auf Grund der Beratungen erließ der Herr Reichswirtschaftsminister
am 26. Februar 1924 zu $ 78, Absatz 4 besondere Ausführungsbestimmungen,
in denen angeordnet wurde, daß ein Kaliwerk als
lieferungsunfähig angesehen werden gollte, wenn der Schacht und die
sonstigen Grubenbaue für die Förderung von Kalisalzen dauernd unbrauchbar
geworden sind, oder wenn die Lieferungsfähigkeit eines Kaliwerkes
infolge einer Betriebsstörung im Schachte oder den sonstigen
Grubenbauen unterbrochen und nicht binnen zwei Jahren die Fähigkeit
des Werkes, aus dem bisherigen Grubenfelde unter Wiederbenutzung
des Schachtes Kalisalze zu fördern, wiederhergestellt ist. Um jedoch
die Verwaltungen vor größeren Ausgaben zur Wiederherstellung von
Werken abzuhalten, deren Weiterbetrieb für die Durchführung der Kaliwirtschaft
bei der großen Zahl der vorhandenen Schächte nicht unbedingt
erforderlich war, wurde in Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen
eine Stillegung solcher Anlagen bis zum 31. Dezember 1953 vorgesehen,
wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen war, daß binnen zwei
Jahren nach Eintritt der Unterbrechung der Lieferungsfähigkeit die
Fähigkeit, aus dem bisherigen Grubenfeld unter Wiederbenutzung des
Schachtes Kalisalze zu fördern, wiederhergestellt werden konnte. In
diesem Falle soll von der Kaliprüfungsstelle dem Werke auf Antrag
nach Abgabe einer unwiderruflichen Stillegungserklärung eine Abfindungsquote
bis zu 50% seiner bisherigen Beteiligungsziffer erteilt
werden.
Einen großen Teil der Tätigkeit der Kaliprüfungsstelle nahm im
Jahre 1924 die in 8 83 vorgesehene Neueinschätzumg der Werke in
Anspruch, bei denen sich die für die letzte Einschätzung maßgebenden
Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich geändert hatten. Von dem
in $ 83 eingeräumten Recht hatten 35 Werke unter Einreichung umfangreicher
Unterlagen Gebrauch gemacht. Die Einschätzungsarbeiten
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