gemeinschaft (Kalisyndikat) zusammengeschlossen. Dementsprechend
wurde die Deutsche Kalisyndikat G. m. b. H. gegründet. Das deutsche
Kalisyndikat besitzt das ausschließliche Recht, Kalisalze und Kaliver-
bindungen (lt. $ 1 der Vorschriften zur Durchführung usw.) zu ver-
äußern und abzusetzen. Seine Mitglieder sind verpflichtet, ihm die ge-
förderten und erzeugten Kalisalze zur Verfügung zu stellen). Die
Einzelheiten über die Organisationen, Rechte und Pflichten des Syn-
dikats, gehen aus dem Gesellschaftsvertrag des Syndikats vom 16. Ok-
tober 1919 hervor, der wie die Abänderungsbeschlüsse nach 8 48 der
Vorschriften usw. der Genehmigung des Reichskalirats bedarf. ‘.
Die Beteiligungsziffer der einzelnen Kaliwerke am‘ Kalisyndikat
wird in Tausendstel des Gesamtabsatzes ausgedrückt. Mit Ausnahme
derjenigen Veränderungen, die sich etwa durch das Niederbringen neuer
Kalischächte oder dadurch ergeben, daß Kaliwerke, deren Bau begonnen
ist, fertiggestellt werden, gelten im allgemeinen die derzeitigen Be-
teiligungsziffern der Werke bis zum 31. Dezember 1934.
Das Syndikat verwaltet den Absatz der Kaliindustrie durch Ab-
gabe der handelsüblichen Kalisorten an Verteiler oder unmittelbar an
die Verbraucher, Zur Durchführung seiner Aufgaben besitzt es einen
sigenen Vertriebsapparat und ist im Auslande mit Stellen teilweise un-
mittelbar verbunden, die den Absatz des Kalig in den betreffenden
Ländern betreiben. Zur Förderung des Absatzes hat das Syndikat be-
reits seit der Vorkriegszeit eine reiche Propagandatätigkeit entfaltet, in
der es von teilweise eigens geschaffenen Kalistellen unterstützt wird.
Einen wichtigen Teil seiner Aufgaben bilden die Maßnahmen, die sich
auf die Versendung des Kalis beziehen und die frachtgünstige Ver-
sorgung des Verbrauchers bezwecken.
Propaganda.
Nach 8 27 des Kaligesetzes vom Jahre 1910 war eine Abgabe der
Kaliwerksbesitzer von.0,6 M. je Doppelzentner abgesetztes Reinkali an
den Kalifonds, der bei der Reichskasse errichtet war, zu leisten. Die
Einkünfte aus dieser Abgabe waren zur Deckung der dem Reich aus. der
Ausführung des Gesetzes entstehenden Kosten und zur Hebung des Kali-
absatzes zu verwenden. Im Jahre 1913 sind diesem Fonds rund
5,7 Mill. M. zugeflossen und davon 5,15 Mill. M. landwirtschaf{tlichen
Körperschaften und Vereinen, Händlervereinigungen und dem Kali-
syndikat für Inlands- und Auslandsabsatz neben kleineren Zuweisungen
an das Reichskolonialamt abgeführt worden. Die Abgabe wird heute
nicht mehr erhoben. Dafür hat das Kalisyndikat die für die nach dem
Kaliwirtschaftsgesetz gebildeten Stellen entstehenden Kosten selbst zu
iragen und betreibt daneben auf eigene Rechnung eine umfangreiche
Provaganda, Nach 8 16 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes
1) Die Nebenprodukt i
icht o e entfallen nicht unter die Besti
Et, durch, das Kalisyndikat, sondern durch die erkennen un werden
dio Bittersalzkon eutsches Chlormagnesiumsyndikat, Deutsches Bromss N ne cher
salz herstellt, den - a. vertrieben. — Das einzige Kaliwerk des "Glaub nd
izenten. glied einer Konvention der deutsch-englischen Glaub Or ealze
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