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Wesentlich erschwert wird eine gesonderte Betrachtung der Grund- und Gebäudesteuer,
der Gewerbesteuern und der Gebäudeentschuldung- (Hauszins-) Steuer dadurch,
daß zwischen der Grund- und Gebäudesteuer und der Gebäudeentschuldung- (Hauszins-)
Steuer durch das Prinzip der Vorbelastung des bebauten Grundbesitzes durch die Gebäudeentschuldung-
(Hauszins-) Steuer eine zum Teil sehr enge Beziehung besteht. Hieraus
erklärt sich z.B. der geringe Kopfbetrag der Grund- und Gebäudesteuer und der hohe
der Gebäudeentschuldung- (Hauszins-) Steuer in Sachsen, Weiter bestehen auch Verschiedenheiten
von Land zu Land in der Abgrenzung der Steuerobjekte der Gewerbe-(Kapital-)
Steuer einerseits und der Grund- und Gebäudesteuer andererseits, da in dem
einen Lande das gewerbliche Grundvermögen durch die Gewerbe- (Kapital-) Steuer nicht
betroffen wird, in dem anderen Lande aber zum Gewerbekapital rechnet. Es erscheint
somit angebracht, die beiden Realsteuern und die Gebäudeentschuldung- (Hauszins-) Steuer
zusammen zu betrachten. Der höchste Kopfbetrag entfällt 1925/26 auf Baden
(47,87 AM), 1926/27 auf Preußen (55,45 AM), 1927/28 wieder auf Baden (63,72 RM).
Den niedrigsten Kopfbetrag weisen dagegen 1925/26 Oldenburg (19,36 AM), 1926/27
Anhalt (18,85 A.4), 1927/28 Lippe (19,60 AM) aus.
Im Unterschied zur Vorkriegszeit ist nach dem Kriege die Zusammensetzung der Gesamtsteuereinnahmen
nach Steuerarten in den einzelnen Ländern stark durch die Beteiligung
der Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) an der Einkommen-,
Körperschaft- und Umsatzsteuer beeinfiußt. Ferner mußten die Einführung der Gebäudeentschuldung-
(Hauszins-) Steuer als Landes- und Gemeindesteuer, die praktische
Überlassung der Kraftfahrzeugsteuer an die Länder und Gemeinden und umgekehrt der
Übergang der Vermögensteuer auf das Reich notwendig die Zusammensetzung der Gesamtsteuereinnahmen
der Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) nach dem
Kriege verändern.
1913/14 zeigen alle Länder die überragende Bedeutung der Einkommensteuer im
Rahmen der gesamten Landes- und Gemeindesteuern. Die größten Anteile der Einkommensteuer
an den Gesamtsteuereinnahmen entfallen 1913/14 auf die Länder Thüringen
(80,6 vH), Anhalt (80,0 vH) und Sachsen (77,1 vH), die niedrigsten dagegen auf Württemberg
(39,7 vH), Mecklenburg-Schwerin (40,5 vH) und Baden (42,5 vH). Der Anteil
der Realsteuern (Grund- und Gebäudesteuer und Gewerbesteuern) zusammen bewegt sich
1913/14 zwischen 8,5 und 43,2 vH der Gesamtsteuereinnahmen. Er ist am größten in
den Ländern Württemberg (43,2 vH), Mecklenburg-Schwerin (33,1 vH) und Baden
‚90,7 vH), am geringsten dagegen in Sachsen (8,5 vH), Thüringen (9,3 vH) und Schaumygurg-Lippe
(10,2 vH).
Auf Einkommensteuer und Realsteuern zusammen entfallen 1913/14 in den einzelnen
Ländern zwischen 73,2 vH (in Baden) und 95,3 vH (in Waldeck) der Gesamtsteuereinnahmen.
Werden für 1927/28 die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer einerseits, die
Realsteuern und die Gebäudeentschuldung- (Hauszins-) Steuer andererseits länderweise zusammengefaßt
und in bezug auf ihre Bedeutung im Rahmen der jeweiligen Gesamtsteuereinnahmen
verglichen, so ergibt sich folgendes Bild: Die höchsten Anteile der Gesamtsteuereinnahmen
erbringen die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer zusammen
in den Ländern Lippe (56,1 vH), Mecklenburg-Strelitz (49,1 vH) und Thüringen
(47,9 vH), die niedrigsten in den Ländern Baden (35,2 vH), Hessen (35,7 vH) und
Preußen (36,6 vH). Demgegenüber zeigen die Realsteuern und die Gebäudeentschuldung:
(Hauszins-) Steuer zusammen die höchste Beteiligung an den Gesamtsteuereinnahmen in
den Ländern Hessen (56,4 vH), Baden (53,8 vH) und Preußen (51,8 vH), die geringste
dagegen in den Ländern Lippe (32,0 vH), Oldenburg (34,6 vH) und Mecklenburg-Strelitz
(35,4 vH).
Der Anteil der beiden untersuchten Steuergruppen zusammen an den Gesamtsteuer-:innahmen
der einzelnen Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) bewegt sich
1927/28 zwischen 81,0 vH (in Bayern) und 92,5 vH (in Schaumburg-Lippe).