— 408 —
Der subjektiven Umsatzsteuerpflicht unterliegt, wer eine selbständige
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Es handelt sich also in erster Linie um
die Gewerbetreibenden und die Angehörigen. der freien Berufe. Wichtig sind für die
Abgrenzung der subjektiven Steuerpflicht vor allem zwei Begriffsmerkmale:
1. Der Steuerpflichtige muß tätig sein, d.h. irgendeine Art von Arbeit leisten.
2. Er muß selbständig sein, d.h. seine Tätigkeit muß auf seine eigene Rechnung und
unter eigener Verantwortung erfolgen. Es scheiden Beamte, Angestellte, Arbeiter
und Gesinde aus der Steuerpflicht aus: steuerpflichtig sind vielmehr nur »Unter-
nehmer«,
Steuergegenstand sind die innerhalb selbständiger gewerblicher oder beruf-
licher Tätigkeit im Inland ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Ihre
Ermittlung erfolgt mit Hilfe obligatorischer Deklaration des Pflichtigen.
Steuermaßstab ist das für die Leistungen vereinnahmte Entgelt. Die Steuer
liegt jedoch nicht auf dem einzelnen Leistungstausch, sondern auf der Gesamtheit der
Leistungen und Vereinnahmungen innerhalb eines Zeitabschnitts, des Steuerabschnitts.
Der Steuerabschnitt umfaßt im allgemeinen 12 Monate, und zwar den Zeitraum, für
den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden.
Der Steuersatz beträgt seit dem 1. April 1926 0,75 vH. Mit 1. April 1980
erhöht er sich auf 0,85 vH. Er erfährt gleichzeitig eine Staffelung auf 1,35 vH bei
Unternehmen, deren Gesamtumsatz einschl. des steuerfreien Umsatzes im jeweils vor-
angegangenen Steuerabschnitt 1 Mill. AM überstiegen hat, und zwar
1. bei Unternehmen, die überwiegend im Einzelhandel umsetzen, für den gesamten
steuerpflichtigen Umsatz,
2, bei Unternehmen, die nicht überwiegend im Einzelhandel umsetzen, für die steuer-
pflichtigen Umsätze, die im Einzelhandel erfolgen oder bei denen die besonderen
Sicherungsvorschriften ($ 13 Satz 2) nicht innegehalten werden.
Der Steuerbetrag errechnet sich durch Multiplikation dieses Satzes mit der Ge-
samtheit der in einem Steuerabschnitt vereinnahmten Entgelte. Steuerbeträge unter
5 AM werden im gemeinen nicht erhoben.
Die Steuerzahlung erfolgt in der Mehrzahl der Fälle durch vierteljährliche
Vorauszahlungen, deren Höhe sich nach den Entgelten bestimmt, die aus steuerpflichtigen
Umsätzen des vorangegangenen Vierteljahres vereinnahmt sind. Diese Zahlungsweise
hat ein Ansteigen der Ziffern für den ersten Monat jedes Vierteljahrs zur Folge. Größere
Firmen haben jedoch bis 1927 häufig monatliche Vorauszahlungen geleistet, deren Höhe
sich meist nach den im vorangegangenen Monat aus steuerpflichtigen Umsätzen verein-
nahmten Entgelten richtete. Auf diese nach $19 Abs. 2 UStG. möglichen monatlichen
Voranmeldungen hat dann der Reichsminister der Finanzen durch Erlaß vom 19. Fehruar
1927 verzichtet.
Als Ausnahmen von diesen allgemeinen Bestimmungen sind im Umsatzsteuergesetz eine
Anzahl subjektiver und objektiver Steuerbefreiungen vorgesehen. Sa sind von der subiektiver
Steuerpflicht befreit:
li, Das Reich:
a) als Veranstalter des Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs ($3 Nr. 1); zum Post-
verkehr gehören auch die Kraftwagenlinien der Reichspost ($ 25 DBY;
b) als Unternehmer von Schlachthöfen, Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerken ($3 Nr. 2);
3) als Verwalter des Reichsgesetzhlatts oder von seinen Behörden herausgegehener Amts-
blätter ($ 28 DB);
2. Die Länder: |
a) bis c) wie bei 1a bis c, wobei an die Stelle des Reichsgesetzblatts die Gesetzsammlungen
der Länder treten;
d) als Inhaber von Desinfektionsanstalten und ähnlichen Anstalten (8 26 DB);
3. Die Gemeinden und Gemeindeverbände:
a) als Unternehmer von Schlachthöfen, Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerken (83 Nr. 2
des Gesetzes) und als Inhaber von Desinfektionsanstalten und ähnlichen Anstalten ($ 26
DB);
b) als Veranstalter bestimmter Arten von Vorträgen (83 Absatz 1 Nr. 2 DB);
3] DB = Durchführunzebestimmungen.