Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Noch: Übersicht 37
Noch: Landes- und Gemeindesteuern
Noch: Preußen

A Data) | Rechnungsiahre 1925/26, 1926/27 und 1927/28
Noch: V. Gemeinden

11. Hundesteuer
12. Jagdsteuer 2)
13. Getränkesteuer !?) ß
14. Wertzuwachssteuer (nur in Stadtkreisen) ®)
15. Beherbergungssteuer bis 30. Sept. 1925
16. Ankündigungsteuer
17. Wohnungsluxussteuer
Im übrigen:
Sonstige indirekte Steuern auf Grund $ 1 des
Kommunal-Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli
1893
VI. Kommunale Zweckverbände
Umlagen der Verbandsglieder nach Maßgabe ihrer Beteiligung an den zu erfüllenden Aufgaben
Oder ihres der Kreis- bzw. der Provinzialbesteuerung zugrunde zu legenden Solls der Staats- und
Staatlich veranlagten Steuern order eines anderen in der Satzung zu bestimmenden Maßstabes.

*) Von den Stadt- und Landkreisen nach Maßgabe des Solls der Einkommensteuer und der staatl. veranlagten Rea]-steuern
 einschl. der Betriebsteuer zu entrichten. — 2) Von den Stadt und Landkreisen nach Maßgabe der Über-Weisungen
 aus der Reichseinkommen- und Körperschaftsteuer und der vom Lande veranlagten Realsteuern zu entrichten.
7 Von den Gemeinden und Gutsbezirkon zu entrichten, im übrigen vgl. Anmerkung 1. Die Grundsteuer kann durch eine
Grundwertsteuer ersetzt werden. — *) Von den Gemeinden und Gutsbezirken zu entrichten, im übrigen vgl. Anmerkung 2,
*)In den Gemeinden mit 2000 Kinw. und darunter. —.°) Aufkommen in den kreisangehörigen Gemeinden. — ?) Der 40°,ige
Anteil an der Reichszuwachssteuer verbleibt den Stadtkreisen in voller Höhe; am Aufkommen kreisangehöriger Gemeinden
ist der Landkreis bei Gemeinden von 15 000 Einwohner mit 7/2, im übrigen mit!/4 beteiligt. ®) Aufkommen in den Gutsbezirken.
 — 9%) Verpflichtung zur Erhebung bei Veräußerung von Erwerbungen in der Zeit vom 1. Jan. 1919 bis 31. Dez, 1924,
°) Von den Gemeinden und Gutsbezirken nach Maßgabe der direkten Staatssteuern mit Ausnahme der Steuer vom Gewerbe
trieb im Umherziehen zu entrichten. 14) Höherbelastung der Bauplätze zulässig. — ») Ab 1. April 1927 darf nur noch der
örtl. Verbrauch von Bier bosteuert werden. — ») In den Gemeinden mit mohr als 2 000 Einwohnern. — 4) In kreisähgehörigen
 Gemeinden nur bei Nichtgefährdung des Aufkommens des Landkreises, — 1) In kreisangehörigen Gemeinden
bei Verzieht des Landkreises, Gegebenenfalls Beteiligung an der Kreisjagdsteuer.

Bayern

Rechnungsjahr 1913/14 | Rechnungsjahr 1925/26 und ;
1. Jan. — 31. Dez, 1926/27 | Rechnungsjahr 1927/28

—

L Land

1. Einkommensteuer
2. Kapitalrentensteuer
3. Grundsteuer
14. Haussteuer
a) Mietsteuer
‚ b) Arealsteuer
D. Gewerbesteuer
*. Steuer vom Gewerbebetrieb
im Umherziehen (einschließlich
 Wanderlagersteuer) !)
7. Erbschaftsteuer von Eltern
und Großeltern ?)
8. Grubenfeldabgabe
9. Malzaufschlaggefälle:
2) Aufschlag von Malz
b) Übergangsabgabe:
von Bier
Von geschrotetem Malz
10. Gebühren 3) und Stempelabgaben


|

| wie 1913/14

5.)
6. wie 1913/1411)

Od

wie 1925/26

8. Grubenfeldabgabe
)

10. Gebühren?®), Stempelabgaben
Krei IL Kreise
a emlagen (Zuschläge zu den | Kreisumlagen (Zuschläge zu Son | wie 1925/26
irekten Staatssteuern) 4) direkten Landessteuern) 4)
            
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