Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 295

lich den Weltzeitpunkt des „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblickes“
und den Weltzeitpunkt des „Entsprechung-Seelenaugenblickes“ gestellt,
so daß eine besondere „Gesellschaft“ nach dem „Entsprechung-Seelenaugenblicke“
 nicht mehr besteht.
Während nun, falls zwischen zwei Seelen eine besondere „Gemeinschaft“
 besteht, jede der beiden Seelen in dieser durch ein Allgemeines
begründeten Beziehung ein „Gemeinschafter“ ist, ist in einer zwischen
zwei Seelen begründeten „Gesellschaft“, die eine durch zwei verschiedene
 Allgemeine begründete Beziehung darstellt, nur jene Seele,
welcher der „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört, ein „Gesellschafter“,
 hingegen jene Seele, welcher der „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“
 zugehört, ein „Gesellschaft-Werber“. Statt „Gesellschafter“
 können wir auch „Geselle“ sagen, wenn man mit dem
Worte „Geselle“ nicht einen besonderen „Gesellschafter“ (in besonderem
Gewerbebetriebe „Angestellten“) meint. „Geselli g“ ist jemand in einem
ihm zugehörigen „Entsprechung-Seelenaugenblicke“, „Geselligkeit“
ist die Zugehörigkeit solchen Seelenaugenblickes zu besonderer Seele,
Einen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ können wir auch einen
„Vergesellschaftung-Werbung-Seelenaugenblick“ nennen, einen
„Entsprechung-Seelenaugenblick“ können wir auch einen „Vergesell-Schaftung-Seelenaugenblick“
 nennen. Es ist der „Verhalten-Werbung-Entsprecher“,
 welcher sich mit dem „Verhalten-Werber“
„vergesellschaftet“, sich „ihm zugesellt“, „ihm Gesellschaft
leistet“. Von einem „Gesellschaft leisten“ kann freilich im eigentlichen
 Sinne nur gesprochen werden, insoferne einer „Handlung-Werbung“
Sntsprochen wird, da nur solchem Werbung-Entsprecher eine Handlung
zugehört als „Leisten“, mit welchem sich zwischen dem Verhalten-Werber
und dem Werbung-Entsprecher eine Beziehung „Gesellschaft“ ergibt,
während jener, der einer Unterlassung-Werbung entspricht, nicht „Gesellschaft
 leistet“, da er gar nicht tätig wirkt. Das „Etwas leisten“ bezeichnet
 stets eine Wirkung als Erfolg eines Leistens, wer z. B. „Bürg-Schaft
 leistet“, bewirkt tätig eine ihn selbst betreffende Haftungs-Lage,
wer „Gefolgschaft leistet“, bewirkt tätig, daß zwischen ihm und einem
Anderen eine „Gefolgschaft“ genannte Beziehung besteht, wer einen „Eid
leistet“ bewirkt täti g besondere Sätze. Wenn einer Unterlassung- Werbung
entsprochen wird, liegt aber kein solches Leisten vor, und auch wenn
einer Handlung-Werbung entsprochen wird, kann von „Gesellschaft
leisten“ nur insoferne gesprochen werden, als sich mit der Handlung des
Werbung-Entsprechens auch die Beziehung „Gesellschaft“ einstellt. Indes
wird überhaupt die Rede von „Gesellschaft leisten“ bloß verwendet, um
die Entsprechung zu besonderen Verhalten-Werbungen, nämlich den auf
Sogenannte „gesellige Unterhaltung“ gerichteten Werbungen zu bezeichnen,
 in welchen Fällen man als „Gesellschaft“ eigentlich die vom
            
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