Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VI. Kapitel. ) 
sich eine besondere Macht jenes Menschen ergeben kann. Jedes be- 
sondere Allgemeine, bei dessen Verwirklichung eine besondere Macht- 
anwartschaft zu einer besonderen Macht würde, nennen wir ein „be- 
sondere Machtanwartschaft ergänzendes Allgemeines“, 
Eine „Machtanwartschaft“ kann entweder eine „Anwartschaft auf 
einen Machtgewinn“ oder eine „Anwartschaft auf mehrere 
Machtgewinne“ sein. Im ersteren Falle liegt eine Gesamtheit von 
verwirklichten Allgemeinen vor, welche zu einer „Macht“ besonderen 
Menschens „ergänzbar‘“ ist, im letzteren Falle liegt eine Gesamtheit 
verwirklichter Allgemeiner vor, die zu „Mächten“ besonderen Menschens 
„ergänzbar“ ist, Eine „Anwartschaft auf mehrere Machtgewinne“ kann 
wieder entweder eine „disjunktiv ergänzbare Anwartschaft 
auf mehrere Machtgewinne“ oder eine „konjunktiv ergänz- 
bare Anwartschaft auf mehrere Machtgewinne“ sein, je 
nachdem, .ob mit der Ergänzung der Anwartschaft zu einer besonderen 
Macht ihre Ergänzung zu anderer besonderer Macht unmöglich wird 
oder nicht, Eine „konjunktiv ergänzbare Anwartschaft auf 
mehrere Machtgewinne“ ist schließlich entweder eine „konjunk- 
tiv einheitlich ergänzbare Anwartschaft auf mehrere 
Machtgewinne“ oder eine „Konjunktiv mehrheitlich ergänz- 
bare Anwartschaft auf mehrere Machtgewinne“, je nachdem, 
ob die Anwartschaft durch eine Wirkung bzw. eine Gruppe von 
Wirkungen zu allen in Betracht kommenden Mächten ergänzbar ist, 
oder zu jeder dieser besonderen Mächte nur durch je besondere 
Wirkung bzw. durch je besondere Gruppe von Wirkungen er- 
gänzbar ist. Eine „Machtanwartschaft“ kann ferner entweder eine 
„Machtanwartschaft mit einem Anwärter“ oder eine „Macht- 
anwartschaft mit mehreren Anwärtern“ sein, je nachdem, ob 
eine Anwartschaft bloß zu besonderer Macht eines Menschen oder zu 
besonderen Mächten mehrerer Menschen ergänzbar ist. Eine „Macht- 
anwartschaft mit mehreren Anwärtern“ kann wieder entweder eine 
„Machtanwartschaft mit mehreren disjunktiven Anwärtern“ 
oder eine „‚Machtanwartschaft mit mehreren konjunktiven 
Anwärtern“ sein, je nachdem, ob mit der Ergänzung der Anwart- 
schaft zur Macht eines der Anwärter ihre Ergänzung zur Macht eines 
anderen Anwärters unmöglich wird oder nicht, Eine „Machtanwart- 
schaft mit mehreren konjunktiven Anwärtern“ kann wieder entweder 
eine „für mehrere konjunktive Anwärter einheitlich er- 
gänzbare Machtanwartschaft“ oder eine „für mehrere kon- 
junktive Anwärter mehrheitlich ergänzbare Machtanwart- 
schaft“ sein, je nachdem, ob die Anwartschaft durch eine Wirkung 
bzw. eine Gruppe von Wirkungen zur Macht jedes der Anwärter er- 
gänzbar ist, oder zur Macht jedes der Anwärter nur durch je be-
	        
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