Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Macht. _ 329

begründet wurde kraft seiner Macht, sich eine Eintrittskarte zu kaufen,
hingegen in einer „Verkettung zweier Mächte je anderen Machthabers‘,
wenn sie begründet wurde kraft der Macht des B, dem A eine Eintrittskarte
 zu schenken. Eine „mittelbare Machtverkettung“ kann entweder
 eine „Verkettung mehrerer Mächte eines Machthabers“
oder in verschiedener Weise eine „Verkettung mehrerer Mächte
je anderen Machthabers“ sein. Was die „Machtverkettung‘“ vom
„Machteinschlusse“ unterscheidet, ist der Umstand, daß sich in einer
„Machtverkettung“ stets nur durch je besonderes tätiges Wirken
in verschiedenen aufeinanderfolgenden Zeitpunkten ausübbare Mächte
finden, während eine „einschließende Macht“ nur zugleich mit der „eingeschlossenen
 Macht“ in einem besonderen tätigen Wirken ausgeübt
werden kann. Jede besondere Machtverkettung in der Welt besteht
aus Mächten, deren keine einer anderen Macht aus jenen Mächten angehört
 und von denen die „bedingenden Mächte“ bereits in je besonderem
 Zeitpunkte ausgeübt wurden, während die letzte in jener Verkettung
 vorfindbare Macht noch nicht ausgeübt sein muß. Prüfen wir
also jemandes „Macht-Gesamtheit“ in besonderem Zeitpunkte,
so finden wir nur „Machthäufungen“ und „Machteinschlüsse“, keineswegs
 aber „Machtverkettungen“, da sich in jeder „Machtverkettung“
stets mindestens zwei verschiedene Zeitpunkte finden. :
Indes finden wir, wenn wir jemandes ‚Macht-Gesamtheit‘‘ in
besonderem Zeitpunkte prüfen, stets auch ‚„„Macht-Begründungs-Macht‘‘,
und zwar entweder „Eigenmacht-Begründungs-Macht“ oder
„Andermacht-Begründungs-Macht‘. Insoferne jemandem eine
„Eigenmacht-Begründungs-Macht‘‘ zusteht, sagen wir, daß ihm eine
„Anwartschaftaufdurch Eigenmacht begründbare Macht“
zusteht und nennen ihn einen „unabhängigen Machtanwärter‘“. Insoferne
 jedoch jemand Anwärter einer Macht ist, die nur kraft Ander-Macht
 begründet werden kann, nennen wir ihn einen „abhängigen
Machtanwärter‘“ und sagen, daß ihm eine „Anwartschaft auf
durch Andermacht begründbare Macht“ zusteht. Die „Anwartschaft
 auf durch Eigenmacht begründbare Macht“ ist
entweder eine „Anwartschaft auf durch unmittelbare Eigen-Macht
 begründbare Macht“ oder eine „Anwartschaft auf
durch mittelbare Eigenmacht begründbare Macht“. Der
„unabhängige Machtanwärter‘“ ist also entweder ein „kraft unmittelbarer
 Eigenmacht unabhängiger Machthaber‘ oder ein „kraft
mittelbarer Eigenmacht unabhängiger Machthaber“. Eine
„Anwartschaft auf durch mittelbare Eigenmacht begründbare Macht“
unterscheidet sich von einer „Anwartschaft auf durch Andermacht begründbaren
 Macht“ dadurch, daß im ersteren Falle die Macht-Anwartschaft
 zur Macht durch solche Eigenmacht des Anwärters ergänzt
            
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