Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

386

7 VIT. Kapitel,

„Antrag“, hingegen jede Verhalten-Werbung, welche eine ungünstige
In Aussicht-Stellung enthält, ein „Anspruch“ ist. Das Gegebene „Anspruch“
 unterscheidet sich vielmehr, wie wir bereits dargelegt haben,
vom Gegebenen „Antrag“ dadurch, daß es stets eine „Ander-Soll-Behauptung“
 enthält, also die Behauptung, daß durch die vorangegangene
„Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein „Sollen“, eine „Schuld“,
eine „Gebundenheit“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wurde.
Es ist aber wieder die Ander-Soll-Behauptung nicht immer eine
„Drohung‘‘, kann vielmehr auch eine besondere „Warnung‘‘, nämlich
eine „In Aussicht-Stellung von werbungwidrigem Ander-Verhalten abhängig
 gedachten, nicht durch Eigen-Verhalten, aber durch Eigen-Erfahrung
 der Werbung-Widrigkeit bedingten ungünstigen
Ereignisses‘, also eine In Aussicht-Stellung des Gewinnes eigener
Unlust an der Werbung-Widrigkeit sein. Solche „Warnung“ und
eine „Drohung‘‘ finden sich niemals in einem „Antrage‘‘, vielmehr
stets nur in einem „Anspruche‘“, Wenn wir nun zunächst die Besonderheiten
 des Gegebenen „Antrag“ in Betracht ziehen, so finden
wir a) Anträge, welche eine „Empfehlung“ enthalten, b) Anträge,
welche. eine „Zusicherung“ enthalten und c) Anträge, welche eine
„Warnung“ enthalten, die jedoch niemals jene besondere Warnung
der eben dargestellten Art ist. Unter jenen Anträgen, welche eine
„Zusicherung‘‘ enthalten, finden ‚wir aber wieder insbesondere zahlreiche
 Anträge, welche eine ‚Versprechung‘“ enthalten. Meist wird
überhaupt jede „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“ eine
„Versprechung“ genannt, was aber unrichtig ist, da sich zwar in jeder
„Versprechung“ eine „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellun g“
findet, aber solche Behauptung allein noch keine „Versprechung‘“ ausmacht.
 ‘Es ist aber auch nicht jede „ungünstige Eigen-Verhalten-In
Aussicht-Stellung‘“ eine „Drohung“, vielmehr nur jene „un günstige
Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung‘‘, mit welcher darauf gezielt wird,
dem Adressaten Unlust zu wirken. Eine „Versprechung“ ist nun
stets eine zweifache Behauptung, nämlich erstens eine „günstige
Eigen- Verhalten-In Aussicht-Stellung‘“ und zweitens eine andere Behauptung,
 welche wir kurz die „Eigen-Soll-Behauptung“ nennen,
Die „Eigen-Soll-Behauptung‘“ ist aber die Behauptung, daß der Behauptende
 mit seiner günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung
 richtig darauf gezielt habe, eine durch an
ihn gerichteten Anspruch begründete eigene Sollen-Anwartschaft
 entweder a) zu einer eigenen vollständig ergänzten
 Sollen-Anwartschaft oder b) zu einer eigenen unvollständig
 ergänzten Sollen-Anwartschaft zu ergänzen.
Im Falle a) sprechen ‚wir in genauer Rede von einer „Versprechung
mit Eigen-Soll-Behauptung“, im Falle b) sprechen wir in ge-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.