Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 395

wird, mit deren zweiter — einer „Bereitwilligkeits- Versprechung‘“ —
versprochen wird, daß sich der Redende bei Erfahrung, der Andere sei
nicht gesund geworden, in besonderer Weise — etwa „entschädigend‘“ —
verhalten wird. Es muß allerdings bemerkt werden, daß die meisten
Behauptungen, welche ‚Versprechungen‘ genannt werden, eigentlich
„In Aussicht-Stellungen durch künftiges Eigen-Verhalten bedingten Ereignisses‘“
 sind, die sich als Versprechungen hinsichtlich jenes Eigen-Verhaltens
 darstellen. Sagt z. B. A zu B: „Ich verspreche Ihnen,
morgen das Buch zu bringen“, so stellt er besondere Ortsveränderung
des Buches in Aussicht, welche durch besonderes versprochenes Verhalten
 des A. bedingt ist. In solchen Fällen sprechen wir von einer „In
Aussicht-Stellung durch künftiges versprochenes Eigen-Verhalten
 bedingten Ereignisses‘, mit welcher stets auch auf
den Glauben des Adressaten gezielt wird, daß durch die Versprechung-Erfüllung
 ein besonderes Ereignis eintreten wird, daß also insbesondere
der In Aussicht-Steller auch eine besondere Macht habe.
Mit einer Versprechung wird nun entweder ein besonderes Handeln
in Aussicht gestellt, in welchem Falle eine „Handlungs-Versprechung“
vorliegt, oder ein besonderes eigenes Unterlassen in Aussicht gestellt,
in welchem Falle eine „Unterlassungs-Versprechung“ vorliegt.
Jede „Handlungs-Versprechung‘“ können wir auch eine „Zusage“, jede
„Unterlassungs-Versprechung“, können wir auch einen „Verzicht“
nennen. Eine besondere Art des ‚„‚Verzichtes‘“ ist der „Verzicht
auf ungünstige Zurechnung“, welchen wir auch „Verhalten-Zustimmung“
 nennen können. Die ‚‚Verhalten-Zustimmung“‘ ist
entweder eine „Erlaubnis“ oder eine „Genehmigung“. Eine
„Erlaubnis“ ist jene Versprechung, mit welcher der Versprechunggeber
auf den Glauben des Versprechungadressaten zielt, der Behauptende
habe sich verpflichtet, ihm, dem Versprechung-Adressaten, dessen
besonderes künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen. Eine
„Genehmigung“ ist hingegen jene Versprechung, mit welcher der
Versprechunggeber auf den Glauben des Versprechungsadressaten zielt,
der Behauptende habe sich verpflichtet, dem Adressaten dessen besonderes
 vergangenes Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, Als
„Behauptung mit ungewußter Erlaubnisverpflichtungs-Wirkung“
 bezeichnen wir jede Behauptung jemandes, durch welche
er ohne sein Wissen verpflichtet wird, dem Adressaten dessen besonderes
 künftiges Verhalten nicht ungünstig zuzurechnen, als „Behauptung
 mit ungewußter Genehmigungsverpflichtungswirkung“
 bezeichnen wir jede Behauptung jemandes, durch welche
er ohne sein Wissen verpflichtet wird, dem Adressaten dessen besonderes
 vergangenes Verhalten nicht ungünstig zuzunehmen. Wird
durch eine „Erlaubnis“ die mit der Erlaubnis behauptete Verpflichtung
            
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