Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIII. Kapitel,

einen und denselben Adressaten mehrere Verhalten-Werbungen derart
richten, daß a) jeder der Werber meint, mit seiner Verhalten-Werbung
den Adressaten zu besonderem Verhalten veranlassen zu können, und
b) keine der Entsprechungen zu einer dieser Verhalten-Werbungen die
Entsprechung zu einer anderen dieser Verhalten-Werbungen ausschließt.
„Mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete
verträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ liegen z. B. vor, wenn
A zu B sagt: „Zahlen Sie mir endlich die 5000 Mark zurück“, ferner
C zu B sagt: „Geben Sie mir das geliehene Buch zurück!“ und schließlich
 D zu B sagt: „Spielen Sie mit mir eine Partie Schach!“. „Mehrere
an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
 sind wieder entweder „mehrere von einem Werber an einen
Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
 oder „mehrere von je besonderem
Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche
selbständige Verhalten-Werbungen“. „Mehrere von einem
Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
 liegen vor, wenn ein Werber an einen Adressaten
mehrere Verhalten-Werbungen derart richtet, daß er a) meint, mit jeder
dieser Verhalten-Werbungen den Adressaten zu besonderem Verhalten
veranlassen zu können und b) die Entsprechung zu einer dieser Verhalten-Werbungen
 die Entsprechung zu einer anderen dieser Verhalten-Werbungen
 ausschließt. „Mehrere von einem Werber an einen Adressaten
 gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“ liegen
z. B. vor, wenn A dem B sagt: „Um 4 Uhr tragen Sie diesen Brief
zu C“ und später, die erste Werbung vergessend, sagt: „Von 4—5 Uhr
bleiben Sie zu Hause!“. „Mehrere von je besonderem Werber an einen
Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
liegen vor, wenn mehrere Werber an einen und denselben Adressaten
mehrere Verhalten-Werbungen derart richten, daß a) jeder der Werber
meint, mit seiner Verhalten-Werbung den Adressaten zu besonderem
Verhalten veranlassen zu können und b) die Entsprechung zu einer
dieser Verhalten-Werbungen die Entsprechung zu einer anderen dieser
Verhalten-Werbungen ausschließt. „Mehrere von je besonderem Werber
an einen Adressaten gerichtete unverträgliche selbständige Verhalten-Werbungen“
 liegen z. B. vor, wenn B nur 1000 Mark besitzt, und A,
C und D von B die Zahlung von je 1000 Mark beanspruchen. Liegen
„mehrere von je besonderem Werber an einen Adressaten gerichtete unverträgliche
 selbständige Verhalten-Werbungen“ derart vor, daß a) jeder
der Werber weiß, daß an den Adressaten seiner Werbung von einem anderen
 Werber bzw. von anderen Werbern eine mit seiner Werbung unverträgliche
 Verhalten-Werbung gerichtet wurde bzw. mit seiner Werbun g
unverträgliche Verhalten-Werbungen gerichtet wurden und b) jeder der
            
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