Full text : Study week on the econometric approach to development planning

II.  Die  Maßnahmen  bis  zuvGründung
der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
1.  Die  Höchstpreisfestsetzung  im  Winter  1915/16.
Wie  hinsichtlich  der  meisten  Lebensmittel  und  sonstigen
Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  so  waren  auch  für  Gemüse  die
Preise  in  den  ersten  Monaten  des  Krieges  gestiegen.  Der  plötzliche
Wegfall  zahlreicher  Arbeitskräfte  bei  der  Ernte,  die  Stockungen  in
der  Beförderung  und  die  übertriebene  Angst  der  Verbraucher
waren  hierfür  die  Ursachen.  Die  Preise  gingen  in  der  Folgezeit
zwar  nicht  auf  den  ursprünglichen  Stand  zurück,  blieben  aber  doch
im  Frühjahr  und  Sommer  des  Jahres  1915  im  allgemeinen  auf
einem  Stande,  der  zu  besonderen  Besorgnissen,  namentlich  im
Hinblick  auf  die  Gesamtlage  der  Ernährung,  keinen  Anlaß  bot.
Im  Herbst  1915  jedoch  mehrten  sich  wieder  die  Klagen  über
sprunghafte  und  ungerechtfertigte  Preisst
  e  i  g  e  r  u  n  g  e  n.  So  berichtete  der  Oberpräsident  der  Provinz
Sachsen,  daß  die  Preise  für  Weißkohl  auf  den  öffentlichen  Märkten
auf  5  bis  6  M.  für  den  Zentner  gestiegen  seien,  gegen  einen  dort
früher  üblichen  Preis  von  0,60  bis  1  M.,  daß  ferner  als  Großhandelspreis ­
  des  Sauerkrauts  13  bis  15  M.  für  den  Zentner  gefordert ­
  würden,  und  daß  Zwiebeln  in  Calbe,  dem  Hauptanbaugebiet ­
  für  dieses  Erzeugnis,  statt  4  bis  5  M.  bis  zu  18  M.  der
Zentner  kosteten.  In  Berlin  war  der  Großhandelspreis  für  Weißkohl ­
  auf  5,60  M.,  in  Dresden  aus  5,40  M.  gestiegen.  Für  Mohrrüben ­
  wurden  in  Berlin  zur  gleichen  Zeit  7,60  M..  in  Dresden
6  M.,  in  Liegnitz  6  M.  und  in  Hamburg  7,70  M.  verlangt.
Zwiebeln  kosteten  in  Berlin  16  M.,  in  Düsseldorf  14  M.,  in
Dresden  16,50  M.,  in  Liegnitz  und  Stuttgart  18  M.  und  in  Hamburg ­
  16,25  M.  der  Zentner.
Das  war  trotz  Berücksichtigung  der  Erschwernisse,  die  der
Krieg  der  Erzeugung  und  dem  Handel  gebracht.hatte,  nicht  zu
fechtfertigen  und  forderte  Abhilfe.  Schon  im  ersten  Kriegsiahre
  waren  einzelne  örtliche  Höchstpreise  auf  Grund  des
Gesetzes  betr.  Höchstpreise  vom  4.  August  1914  (RGBl.  S.  339)
erlassen  worden,  später  hatten  einzelne  militärische  Stellen  auf
Grund  des  Belagerungszustandsgesetzes,  so  das  stellvertretende
Generalkommando  des  VIII.  Armeekorps  in  Koblenz,  Höchstpreise
sür  einzelne  Gemüsesorten  und  Ausfuhrverbote  erlassen:  das
            
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