Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

in

stellvertretende  Generalkommando  in  Magdeburg  beabsichtigte
ebenso  vorzugehen.  Die  Reichsleitung  hatte  jedoch  schon  bald  «die
Nachteile  einer  örtlichen  Höchstpreisfestsetzung  erkannt  und  demgemäß ­
  das  ursprüngliche  Höchstpreisgesetz  dahin  abgeändert,  daß
die  Höchstpreise  grundsätzlich  für  das  ganze  Reichsgebiet  vom
Bundesrat  festgesetzt  werden  konnten  (Bekanntmachung  vom
28.  Oktober  1914,  RGBl.  S.  468).  Solche  auch  für  die  Hauptgemüsesorten
  zu  erlassen,  schien  im  Spätherbst  1916  der  Zeitpunkt
gekommen,  und  so  wurde  durch  Bekanntmachung  über  die  Regelung
der  Preise  für  Gemüse  und  Obst  vom  11.  November  1916  (RGBl.
S.  762)  der  Reichskanzler  ermächtigt,  Erzeugerpreise  für
Gemüse  und  Zwiebeln  und  Her  st  ellerpreise  für
Sauerkraut  festzusetzen.  Gleichzeitig  wurde  bestimmt,  daß,
sofern  Höchstpreise  festgesetzt  würden,  der  Verkauf  von  Gemüse
und  Zwiebeln  nur  nach  Gewicht  erfolgen  dürfe,  und  daß  Gemeinden
mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  verpflichtet,  andere  Gemeinden
sowie  Kommunalverbände  berechtigt  oder  auf  höhere  Anordnung
gleichfalls  verpflichtet  sein  sollten,  Kleinhandels-Höchstpreise
  festzusetzen.  Als  „Kleinhandel"  wurde  der  Verkauf  an
den  Verbraucher  erklärt.  Zur  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse ­
  in  den  verschiedenen  Wirtschaftsgebieten  wurden  die
Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten.  Behörden
ermächtigt,  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  ihres  Bezirks  die  Preise
herabzusetzen.
Von  der  erteilten  Ermächtigung  wurde  durch  Bekanntmachung ­
  ü  b  e  r  d  i  e  F  e  st  s  e  tz  U  n  g  v  o  n  P  r  c  i  s  e  n  für
Gemüse,.  Zwiebeln  und  Sauerkraut  vom  4.  Dezember ­
  1915  (RGBl.  S.  803)  Gebrauch  gemocht.  Es  wurden  Erzeugerpreise ­
  für  Weißkohl  (2,60  M.),  Rotkohl  (4,60  M.),  Wirsingkohl ­
  (4,60  M.),  Grünkohl  (3  M.),  Kohlrüben  (2,60  M.),  Mohrrüben ­
  (5  M.),  Zwiebeln  (6  M.)  und  Sauerkraut  (12  M.)  für  60  kg
frei  nächster  Verladestelle  einschließlich  Verpackung  festgesetzt  und
die  Höchstgrenzen  der  Kleinhandelspreise  für  diese  Gemüse  bestimmt. ­

Diese  Preise  müssen,  mit  Ausnahme  desjenigen  für  Sauerkraut, ­
  als  niedrig  bezeichnet  wenden;  sie  erregten  den  lebhaften ­
  Unwillen  der  Erzeuger.  Vom  Geltungsbereich  der  Bekanntmachung ­
  war  Elsaß-Lothringen  ausgenommen  worden.  Don
waren  die  Gemüsepreise  schon  im  Frieden  wesentlich  höher  gewesen,
und  nun  hatten  die  großen  Truppcnansammlungen,  die  Einschränkungen ­
  des  freien  Verkehrs,  die  sich  aus  der  Sonderart  eines
            
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