Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Teils  -es  Landes  als  Operationsgebiet  ergaben,  -ie  Marktverhältnisse ­
  so  gestört,  daß  mit  den  für  andere  Neichsteile  als  angemessen
zu  erachtenden  Preisen  nicht  auszukommen  war.
Sehr  bald  kamen  zahlreiche  Klagen,  daß  die  Zufuhren  von
Gemüse  ganz  erheblich  nachgelassen  hätten.  Auch  wurden  nicht  unbegründete ­
  Befürchtungen  laut,  daß  bei  den  verhältnismäßig
niedrigen  Kleinhandelspreisen,  die  auch  für  ausländische  Waren
Geltung  hatten,  die  Zufuhren  aus  dem  Auslande  gänzlich  unterbunden ­
  werden  würden.  Endlich  war  zu  berücksichtigen,  daß,  se
weiter  die  Jahreszeit  vorrückte,  desto  mehr  Schwundverluste  eintraten ­
  und  Aufwendungen  für  Aufbewahren,  Einmieten,  Sortieren ­
  und  sonstige  Behandlung  -er  Ware  erforderlich  waren.  Eine
vollständige  Aufhebung  der  Höchstpreise  erschien  untunlich,  und  so
entschloß  sich  die  Negierung,  die  P  r  e  i  s  e  —  mit  Ausnahme  desjenigen ­
  für  Sauerkraut,  der  von  Anfang  an  ziemlich  hoch  gegriffen ­
  worden  war  —  zu  erhöhen.  Das  geschah  durch  Bekanntmachung ­
  vom  23.  Januar  1916  (RGBl.  S.  63).  In  ihr
wurden  genauere  Regeln  für  die  Berechnung  der  Verpackung  gegeben, ­
  es  wurde  ausdrücklich  bestimmt,  daß  die  Preise  nur  für
beste  Ware  Geltung  haben  sollten,  und  es  wurden  verschiedene
Preise  festgesetzt  für  weiße  und  gelbe  Kohlrüben,  für  weißflcischige
und  rotflcischige  Möhren  und  für  Karotten.  Auch  diese  Bekanntmachung ­
  galt  nicht  für  das  Gebiet  von  Elsaß-Lothringen.
Ein  bei  Anwendung  der  Bekanntmachung  entstandener
Zweifel,  ob  der  Zwiebelhöchstpreis  auch  auf  Saatzwiebeln
Anwendung  finde,  wurde  durch  eine  amtlich  verbreitete  Pressenotiz ­
  dahin  geklärt,  daß  es  im  Sinne  des  Gesetzgebers  gelegen
habe,  nur  Nahrungsmittel  unter  Höchstpreis  zu  stellen,  nicht  aber
das  Saatgut.  Diese  Auslegung  hat  später  zu  Unzuträglichkeiten
geführt,  die  eine  besondere  Regelung  erforderlich  machten*.
Die  Bekanntmachung  vom  11.  November  1916  gestattete  den
Landesbehörden,  für  besondere  Fälle  die  Höchstpreise  herabzusetzen,
nicht  aber  sie  zu  erhöhen.  Deshalb  war  es  wegen  der  geschilderten
örtlichen  Verhältnisse  notwendig  gewesen,  die  Bekanntmachungen
vom  4.  Dezember  1915  und  25.  Januar  1916  nicht  auf  Elsaß-Lothringen
  auszudehnen.  Aber  auch  in  anderen  Bundesstaaten,
sonderlich  in  Süddeutschland,  hatten  sich  daraus  Schwierigkeiten
namentlich  in  denjenigen  Großstädten  ergeben,  deren  Versorgung
vorwiegend  auf  ausländische  Zufuhren  angewiesen  war.  Auch  die

Pgl.  S.  68/69.
            
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