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Teils -es Landes als Operationsgebiet ergaben, -ie Marktverhältnisse
so gestört, daß mit den für andere Neichsteile als angemessen
zu erachtenden Preisen nicht auszukommen war.
Sehr bald kamen zahlreiche Klagen, daß die Zufuhren von
Gemüse ganz erheblich nachgelassen hätten. Auch wurden nicht unbegründete
Befürchtungen laut, daß bei den verhältnismäßig
niedrigen Kleinhandelspreisen, die auch für ausländische Waren
Geltung hatten, die Zufuhren aus dem Auslande gänzlich unterbunden
werden würden. Endlich war zu berücksichtigen, daß, se
weiter die Jahreszeit vorrückte, desto mehr Schwundverluste eintraten
und Aufwendungen für Aufbewahren, Einmieten, Sortieren
und sonstige Behandlung -er Ware erforderlich waren. Eine
vollständige Aufhebung der Höchstpreise erschien untunlich, und so
entschloß sich die Negierung, die P r e i s e — mit Ausnahme desjenigen
für Sauerkraut, der von Anfang an ziemlich hoch gegriffen
worden war — zu erhöhen. Das geschah durch Bekanntmachung
vom 23. Januar 1916 (RGBl. S. 63). In ihr
wurden genauere Regeln für die Berechnung der Verpackung gegeben,
es wurde ausdrücklich bestimmt, daß die Preise nur für
beste Ware Geltung haben sollten, und es wurden verschiedene
Preise festgesetzt für weiße und gelbe Kohlrüben, für weißflcischige
und rotflcischige Möhren und für Karotten. Auch diese Bekanntmachung
galt nicht für das Gebiet von Elsaß-Lothringen.
Ein bei Anwendung der Bekanntmachung entstandener
Zweifel, ob der Zwiebelhöchstpreis auch auf Saatzwiebeln
Anwendung finde, wurde durch eine amtlich verbreitete Pressenotiz
dahin geklärt, daß es im Sinne des Gesetzgebers gelegen
habe, nur Nahrungsmittel unter Höchstpreis zu stellen, nicht aber
das Saatgut. Diese Auslegung hat später zu Unzuträglichkeiten
geführt, die eine besondere Regelung erforderlich machten*.
Die Bekanntmachung vom 11. November 1916 gestattete den
Landesbehörden, für besondere Fälle die Höchstpreise herabzusetzen,
nicht aber sie zu erhöhen. Deshalb war es wegen der geschilderten
örtlichen Verhältnisse notwendig gewesen, die Bekanntmachungen
vom 4. Dezember 1915 und 25. Januar 1916 nicht auf Elsaß-Lothringen
auszudehnen. Aber auch in anderen Bundesstaaten,
sonderlich in Süddeutschland, hatten sich daraus Schwierigkeiten
namentlich in denjenigen Großstädten ergeben, deren Versorgung
vorwiegend auf ausländische Zufuhren angewiesen war. Auch die
Pgl. S. 68/69.