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Hasen 3
Pirenne hat, um die Geringfügigkeit des Handels zw „aro- Es
lingerzeit zu erweisen, auch betont, es seien die Bestimmüngen,.der va
Kapitularien über den Handel sehr ärmlich, einmal schr wenig“ ©
zahlreich, dann aber sprächen sie auch nur von Gelegenheitshandel;
oder kleinem Detailhandel”?).
Schon die zuletzt besprochenen Kapitularienstellen können als
Gegenbeweis dafür gelten. Aber wir besitzen noch viele andere
Kapitularien, die für eine ungleich größere Bedeutung des Handels
Zeugnis ablegen. Schon zur Zeit Karls d. Gr. (806—813) erging
das Verbot, es sollten bestimmte Güter nicht bei Nacht gehandelt
werden. Die Aufzählung derselben zeigt, daß es solche sind, bei
welchen preisbestimmende Mängel vorkommen konnten: Goldund
Silbergefäße, Sklaven, Edelsteine, Pferde und Tiere sonst””).
Die Ausnahme, welche bei diesem Verbot doch gleichzeitig gemacht
wird — Lebensmittel und Futter für die Reisenden sollten nicht
davon betroffen werden — bekundet, daß dieser Handel kein
bloßer Gelegenheitshandel, noch auch ein Detailhandel gewesen ist.
Dazu lassen sich andere, ebenso allgemein gehaltene Kapitularien
stellen. Die Verordnungen über die Sonntagsruhe verbieten
grundsätzlich alle Arbeitsverrichtungen. Ausgenommen aber erscheinen
doch solche Fuhrleistungen, die sich auf Herbeischaffung
von Lebensmitteln beziehen**).
Wir sehen, gerade das, was Pirenne leugnet*®), wird hier immer
wieder ausdrücklich doch betont: Die allgemein lebenswichtigen
Sachgüter sind in ganz hervorragender Weise Gegenstand des
Handels gewesen.
Auch die Preistaxen für Mäntel und Pelze, besserer und einfacher
Art, sind ein weiterer Beleg dafür®®).
®) A.a.O. S. 233.
®) MG. Capit. ı, 142 C. 2.
®*) Ebda. ı, 404 c. 75; sed tria carraria opera licet feri in die dominico,
id est hostilia carra vel victualia, et si forte necesse erit ‚corpus CulusS —
libet duci ad sepulchrum.
®) A.a.O. S.233: Il n’y a trace en tout cela ni d’une classe de marchands
professionels, ni d’une activit& commerciale regl&e et indispensable au
maintien de la societe
®%) MG. Capit. ı, 140 c. 5 (808): de emptionibus et venditionibus, ut
nullus praesumat aliter vendere et emere sagellum meliorem duplum 20ß et
simplum cum 10 ß, reliquos vero minus; roccum martrinum et lutrinum meliorem
36 ß, sismusinum meliorem ı0 ß.