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Stand von Kaufleuten, christlichen wie jüdischen, zur Voraus-
setzung. Endlich ist ein Gleiches auch in der Raffelstettner Zoll-
ordnung (903—906) über den Donauhandel zu beobachten, die
sich ausdrücklich auf das 9. Jahrhundert zurückbezieht*”).
Dem entspricht denn auch, daß in der Formelsammlung der
kaiserlichen Kanzlei aus der Zeit Ludwig d. Fr. eine Formel auf-
genommen erscheint, die ein Privileg für die Kaufleute (praeceptum
negotiatorum) darstellt). Es ist bestimmt datiert, 828, und an alle
geistlichen wie weltlichen Beamten des Frankenreichs, Burgunds,
der Provence, Septimaniens, Italiens, Tusciens, Rätiens, Bayerns
und des Slavengebietes (Slaviniae) gerichtet. Neben den Vorrechten,
welche darin den Kaufleuten zugesichert werden, erscheint mir be-
deutsam, daß wir auch von einem „Magister negotiatorum“ hier
Kunde erhalten, den der Kaiser über diese sowie über die anderen
Kaufleute bestellt hat. Er ist zur Vertretung und Entscheidung der
Rechtssachen berufen, die wider sie oder deren Leute entstünden.
Somit war also ein ähnliches Amt hier für die Kaufleute in der
Karolingerzeit eingerichtet, wie wir das für die Gewerbe jener Zeit
nachweisen können). Eine bestimmte Organisation berufsständi-
scher Art! Das Gegenstück dazu bietet das bekannte Capitulare de
disciplina palatii Aquisgranensis aus ungefähr derselben Zeit (8202).
Unter den Beamten, welche in ihren Amtsbezirken (ministerium)
Nachschau nach solchen Personen halten, die abgeschafft werden sollen,
tritt unter anderm auch einer (Ernaldus) auf”), der diese Funktion
ausüben solle „in den Wohnstätten aller Kaufleute, sei es, daß sie
auf dem Markte oder anderswo Handel trieben, sowohl Christen
als Juden“,
Wahrscheinlich gab es auch in Aachen, wie dies für Worms und
Mainz direkt bezeugt ist”), bestimmte Kaufleuteviertel in den
Städten damals schon.
®) Ebda. 252 c. 9.
%) MG. FF. 314 n° 37.
%®) Vgl. Gregor v. Tours, Hist. Franc. VIL, 14. Dazu auch W, Müller,
Zur Frage des Ursprungs d. mittelalterlichen Zünfte. Leipzig, Hist. Abh. 22,
64 (1910).
°) MG. Capitul. 1, 298 c. 2: Ernaldus Per mansiones omnium negotia-
torum, sive in mercato sive aliubi negotientur, tam Christianorum quam et
Judaeorum.
%) Vgl. Wilkens, Zur Gesch. d. niederländ. Handels i. MA. Hansische
Gesch. Bl. 14, 316 f. (1908).