Full text : Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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Die Beispiele ließen sich ohne Zweifel noch reichlich vermehren.
 Sehr aufschlußreich in dieser Beziehung ist der Kommentar,
 den Cäsarius von Heisterbach (1222) zu dem alten Urbar
des Klosters Prüm aus dem 9. Jahrhundert geboten hat?): Et
sciendum est, quod per totam abbatiam ita est ab antiquo constitutum,
 quod ubicunque vel salmones vel porci vel angarie vel
quicumque reditus positi sunt ad redemptionis summam, quod
in voluntate erit ecclesie, vel ipsas res sive redemptionem inde
recipere.
Also der Grundherrschaft stand es frei, nach wie vor auch
die Naturalleistungen zu fordern dort, wo eine Umlegung in
Geld bereits vorgesehen war.
Gerade mit der Ausbildung der Fronhofsverfassung und der
stärkeren Machtgewalt der Grundherrschaften im Zeitalter der
feudalen Entwicklung werden Abgaben der Hintersassen, die
früher in Geld entrichtet wurden, nun in natura gefordert.
Vielleicht das markanteste Beispiel dafür sind die Todfallabgaben.
Waitz hat seinerzeit deren Entwicklung nicht richtig dargestellt.
Tatsächlich ist der Gelddienst das Frühere, er kommt im 10. Jahrhundert
 sowie auch im 11. noch vor®), die Naturalleistung aber
ist die jüngere Entwicklung, wie schon Verriest für Belgien festgestellt
 hat”). Die neue Bezeichnung dafür, Besthaupt, bringt
die Naturalleistung an sich zum Ausdruck, während früher
„manus mortua“ dafür gebraucht wurde.
In England ist stellenweise das Totrecht entweder in
natura oder aber auch in Geld zu leisten, wenn der Verpflichtete
kein Vieh besitzt‘). Dort wurden sonst wohl auch zweierlei Abgaben
 erhoben: die eine (herietum) war eine Naturalleistung
(Besthaupt)””), die andere, welche der Übernehmer des bäuerlichen
Landes zu entrichten hatte (relievum), war eine Geldleistung?).

®%) Beyer, Mittelrhein. UB. ı, 184 No. B.
%) Deutsche Verfassungsgesch. 5? (bearbeitet K. Zeumer), 270 f., sowie
275 mit Belegen auch für Belgien,
27) Le servage dans le comt€ de Hainaut. 1910, P- 206. Vgl. dazu auch die
bei Lamprecht, Deutsches Wirt. Leb. ı, 2, 926 n. 3, zitierte Urkunde Friedrichs I.
v. J. x180 über Wetzlar, sowie Martäne u. Durand, Collect. veter. SS. 1, 262 £.
St. Amand (1002).
%) Vinogradoff, Villainage in England (1892), S, 442: De hundredariis.
) Ebda. 159 ff.
30) Ebda. ı62.
            
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