Full text : Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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Die Geldleistung (relievum) war auch in England schon in ‘der
früheren Zeit vorhanden*), später wurden beide Abgaben mitunter
 auch vermengt.
Beachtung verdient ferner, daß im 10. und ır. Jahrhundert
in Italien, dort, wo durch die Sarazenen und anderen Heimsuchungen
 das Land verödet war, der Wiederanbau und die
Zurückführung zur Kultur durch Bodenleihen naturalwirtschaftlichen
 Charakters, vor allem pastinatum und Teilbau, bewirkt
wurde. Statt des Zinses wurde der geliehene Grund und Boden
bepflanzt und wieder kulturfähig gemacht, indem man Furchen
zog, das Unkraut jätete und für entsprechende Bewässerung
u.s. w. sorgte?). Der Ertrag blieb in den ersten Jahren ganz,
später zum größeren Teile dem Beliehenen.
Wir können diese Erscheinung aber nicht durch das Fehlen
des Geldes oder einen völligen Mangel der Geldwirtschaft erklären,
 denn zu derselben Zeit gibt es zahlreiche andere Bodenleihen
 in Italien, Libellarkontrakte, die eine Geldleistung in sich
schließen??).
Daraus ergibt sich deutlich, daß naturalwirtschaftliche Vorgänge
 und geldwirtschaftliche keineswegs chronologisch so zu
unterscheiden sind, als wären letztere die jüngere Form, welche
aus jener (älteren) allmählich hervorgegangen sei. Beide kommen
nebeneinander vor und beruhen auf ganz bestimmten wirtschaftlichen
 Bedürfnissen und Interessen der Grundherrschaften.
Nicht uninteressant ist, daß bei naturalwirtschaftlichen Leiheverhältnissen
 in Italien doch gelegentlich als Poen für die Übertretung
 des Kontraktes oder Nichterfüllung der übernommenen
Verpflichtungen eine größere Summe Geldes in bestimmter Münze
angesetzt wird. So einmal 30 konstantinische Goldsolidi**).
Ähnliche Verhältnisse sind aber auch in Deutschland doch
nachzuweisen. Der Erzbischof von Trier verlieh 952 Eigenbauland
an bestimmten Orten einem Meier behufs Pflanzung von Weingärten
 (ad vineas plantandas) zu Erbrecht. Augenscheinlich zu-3)

 Vgl. F. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen. ırt, 2, 307 (Art.
Besthaupt).
32) Vgl. Pivano S.. I contratti agrari in Italia nell’alto medio evo. 1904;
S. 284 ff.
33) Pivano a.a.O. p. 1945 fl.
4) Ebda. S.294 n. 22.
            
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