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Hintersassen durch die Grundherrschaften, welche diesen bei Verkauf
ihrer Produktionsüberschüsse günstigere Bedingungen gewährten,
als der Markt sie bot, wiederum deutlich!
Erbpacht und Teilbau wurde besonders dort gewährt, wo
heruntergekommene Güter wieder in Kultur genommen und gebessert
werden sollten®) oder weit abgelegen waren, so daß deren
Bebauung Unbequemlichkeiten verursachte*®).
Auch sonst lassen sich Beispiele urkundlich belegen, daß bei
schlechten Weinjahren der ausbedungene Naturalzins in Geld entrichtet
wurde, wenn aber reiche Ernteergebnisse einträten, ist
auch eine Erhöhung des Naturalzinses vorgesehen“).
Über die Gründe, weshalb man die Naturalzinse bevorzugte,
geben mehrere Urkunden aus der Mitte des 12. Jahrhunderts Aufschluß.
In einem Pachtkontrakt vom Jahre ı 160 bedingt das Domkapitel
von Trier als jährlichen Zins zo ß Denare aus mit der
Bemerkung: quod si denarii, ut forte adsolet, in precio vel in
pondere viliores quam marca argenti fuerint, pro 20 ß marcam
argenti nobis eodem tempore dent“). Ein anderes Stück berichtet
von der Ermäßigung eines Zinses von 8 &% Münze auf 5 Mark
Silber: tum propter instabilitatem illius monete, tum quia debitores
censuum illorum singula que debent, plenarie non persolvunt*?).
Wir können daraufhin wohl auch vermuten, daß die Gefahr
der Einbuße infolge der Münzverhältnisse (Entwertung der Zinsdenare)
zur Festsetzung von Naturalzinsen Anlaß gab, da dadurch
eine Minderung der Einkünfte umgangen werden konnte. Es bot
also die Naturalleistung eine größere Sicherheit als die Zinsung
in Münzgeld, das infolge Minderwertigkeit der Denare Schwankungen
seines Wertes ausgesetzt war.
In Frankreich ist Ähnliches bereits auch beobachtet worden.
Mit der Ausbildung der Feudalgewalt wurden von den Grund-3)
Vgl. ebda. 540 nr. 484 (1136), sowie 627 (1152), 703 Nr. 645 (c. 1165),
708 Nr. 652 (1168). .
%) Ebda, 531 Nr. 474 (c. 1132) — 615 Nr. 557 (c. 1150): qulia remotum
a nobis erat nec in eo, sicut nobis videbatur ad commoditatem fratrum per
nosmet ipsos utiliter laborare potuimus.
40) Ebda. ı, 570 (1140).
4) Ebda. 697, Nr. 618.
*) Ebda. Nr. 617 (c. 1160).