fullscreen : Grundzüge der Sozialpolitik

9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbäitsverhältnisses.

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beitern  muß  die  betreffende  Vereinbarung  durch  die  Arbeitsordnung
erfolgen  (§  134  b  Ziff.  3).
Wie  der  Arbeitgeber  unter  bestimmten  Voraussetzungen  zur  sosortigen
  Entlassung  des  Arbeiters  berechtigt  ist,  so  muß  auch  der  Arbeiter ­
  unter  bestimmten  Voraussetzungen  zum  sofortigen  Austritt  befugt ­
  sein.  Denn  auch  ihm  kann  es  unerträglich  und  mit  seinen  berechtigten ­
  Interessen  ganz  unvereinbar  sein,  trotz  bestimmter  Verfehlungen ­
  des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  und  trotz  gewisser
Vorkommnisse  und  Verhältnisse,  die  seine  Interessen  schwer  beeinträchtigen, ­
  im  Arbeitsverhältnis  verbleiben  zu  müssen.  Die  Gesetze
geben  deshalb  auch  ganz  bestimmte  Gründe  an,  die  den  Arbeiter  zum
sofortigen  Austritt  berechtigen.  Aber  diese  Gründe  können  nicht  im
einzelnen  einfach  eine  Wiederholung  derjenigen  sein,  welche  den  Arbeitgeber ­
  zur  sofortigen  Entlassung  berechtigen.  Denn  die  verschiedene
wirtschaftliche  und  soziale  Stellung  des  Arbeitgebers  und  des  Arbeiters
kann  nicht  unbeachtet  bleiben.
Das  Schweizer  Fabrikgesetz  begnügt  sich  auch  hier  mit  einer
kurzen  Umschreibung  der  Hauptgruppen  von  Gründen,  die  zum  sofortigen ­
  Austritt  berechtigen,  nämlich  Nichterfüllung  der  bedungenen
Verpflichtung  des  Fabrikbesitzers  und  Verschuldung  oder  Zulassung
einer  ungesetzlichen  oder  vertragswidrigen  Behandlung  des  Arbeiters.
Hier  handelt  es  sich  lediglich  um  Gründe,  die  auf  Verschulden  des
Arbeitgebers  zurückzuführen  sind.  Ähnlich  geht  die  norwegische  Gesetzgebung ­
  vor.  Schlechte  Behandlung,  Ehrbeleidigung  und  mangelnde
Bezahlung  berechtigen  hier  den  Arbeiter  zum  sofortigen  Austritt.  In
Rußland  kommen  außer  Mißhandlung,  schwerer  Beleidigung,  schlechter
Behandlung,  Nichtgewährung  von  Nahrungsmitteln  und  Wohnung  auch
noch  Gründe  in  Betracht,  die  in  der  Person  und  den  Interessen  des
Arbeiters  liegen,  nämlich  Gesundheitsschädlichkeit  der  Arbeit,  Tod  des
Ernährers  der  Familie  und  Einberufung  des  Ernährers  der  Familie
des  Arbeiters  zur  Wehrpflicht.  Die  österreichische  Gewerbeordnung
berücksichtigt  ebenfalls  sowohl  das  Verhalten  des  Arbeitgebers  —
tätliche  Mißhandlungen  oder  grobe  Ehrbeleidigung  gegen  den  Arbeiter ­
  oder  seine  Angehörigen,  Verleitung  (oder  versuchte  Verleitung)
des  Arbeiters  oder  seiner  Angehörigen  zu  unsittlichen  oder  gesetzwidrigen ­
  Handlungen  durch  den  Arbeitgeber  oder  dessen  Angehörige,.
Vorenthaltung  der  bedungenen  Bezüge  oder  Verletzung  anderer  wesentlicher ­
  Vertragsbestimmungen,  Weigerung  des  Arbeitgebers,  dem  Arbeiter ­
  Verdienst  zu  geben  —  als  auch  die  Person  und  Interessen  des
Arbeiters  —  Gefahr  der  Gesundheitsschädigung  bei  Fortsetzung  der
Arbeit,  Unmöglichkeit  für  den  Arbeitgeber,  dem  Arbeiter  Verdienst
zu  geben  —.  Nicht  ohne  Interesse  ist  hierbei  die  verschiedene  Form,
in  der  das  Verhalten  gegen  Person  und  Ehre  des  anderen  Teiles  um ­
            
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