190 Das Verwundetenrecht.
Posten bewacht wird, die mit einem regelrechten dienstlichen Auftrag
versehen sind; 3. die Tatsache, daß in der Formation oder der Anstalt
Waffen und Munition gesunden werden, die den Verwundeten ab
genommen, aber noch nicht der zuständigen Dienststelle abgeliefert ^ |
worden sind. m .
Das ausschließlich zur Bergung, zur Beförderung und zur Behand
lung von Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung von Sa
nitätsformationen und -anstalten bestimmte Personal und die den
Heeren beigegebenen Feldprediger sollen unter allen Umständen ge
achtet und geschützt werden; wenn sie in die Hände des Feindes fallen,
dürfen sie nicht als Kriegsgefangene behandelt werden.
Dem erwähnten Personale wird das Personal der von ihrer Regie
rung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten freiwilligen
Hilssgesellschasten, das in den Sanitätsformationen und -anstalten
der Heere verwendet wird, gleichgestellt mit dem Vorbehalte, daß diese
Personale den militärischen Gesetzen und Verordnungen untersteht.
Jeder Staat soll dem anderen entweder schon in Friedenszeiten oder bei
Beginn oder im Laufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor jeder tat
sächlichen Verwendung die Namen der Gesellschaften bekanntgeben, die
er ermächtigt hat, unter seiner Verantwortung am amtlichen Sanitäts
dienste seines Heeres mitzuwirken. Eine anerkannte Gesellschaft eines
neutralen Staates darf ihr Personal und ihre SanitätsformaUonen
bei einer Kriegspartei nur mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen
Regierung und mit Ermächtigung der Kriegspartei selbst mitwirken
lassen. Die Kriegspartei, welche die Hilfe annimmt, ist verpflichtet,
solches vor jeder Verwendung dem Feinde bekannt zu machen. Während
im Seekriegsrecht die neutralen Hilfsgesellschaften ihre eigene, die
Flagge der Kriegspartei, der sie helfen und die Genfer Flagge führen,
dürfen nach Art. 22 der Genfer Konvention nur die Genfer Flagge
und die des Staates, dem die Unterstützung zuteil wird, geführt werden.
Die Hilfsgesellschaften bilden also einen Bestandteil des Sanitäts
personals des Staates, bei dem sie sich befinden. Wenn die vorbezeich-
neten Personen in die Hände des Feindes gefallen sind, sollen sie ihre
Verrichtungen unter dessen Leitung fortsetzen. Sobald ihre Mitwir
kung nicht mehr unentbehrlich ist, sollen sie zu ihrem Heere oder in ihre
Heimat zu solcher Zeit und auf solchem Wege, wie sich mit den mili
tärischen Erfordernissen vereinbaren läßt, zurückgeschickt werden, etc
dürfen in diesem Falle die Habseligkeiten, Instrumente, Waffen und