Die Erwartung,‘ daß die Einführung der Gewerbefreiheit einen
Zustand freier Konkurrenz gewährleisten werde, hat sich aber als
nicht richtig erwiesen. Wenn zunächst auch eine Entfesselung des
Wettbewerbes eingetreten ist, so hat der weitere Verlauf der wirtschaftlichen
Entwicklung mit einer gewissen inneren Notwendigkeit
dahin geführt, daß die Konkurrenten das Bedürfnis spürten, den
gegenseitigen Wettbewerb einzuschränken. So ist es im Stadium der
rechtlichen Gewerbefreiheit tatsächlich zu einem immer weiter sich
ausbreitenden System von konkurrenzbeschränkenden Verbänden gekommen.
Sobald die Öffentlichkeit das Umsichgreifen der Kartelle bemerkte
und ihre Macht spürte, ist immer wieder die Forderung
erhoben worden, daß der Staat gegen eine zu weitgehende Ausnutzung
ihrer Machtstellung einschreite!l). Erst sehr spät ist
!') Eine Übersicht über Anregungen zu einer Kartellgesetzgebung siehe bei
Lehnich und Fischer, Das deutsche Kartellgesetz. Berlin 1924. S. ı7ff.
Lehnich, Kartelle und Staat. Berlin 1928. S. 92zff. Als die österreichische
Regierung 1897 den S. 5, Anm. 3 erwähnten Gesetzentwurf vorlegte, führte sie
auf S. 43 ff. der Begründung bereits ı9 parlamentarische Anregungen betreffend
die Regelung des Kartellwesens an. Übrigens richtete sich jener österreichische
Kartellgesetzentwurf ausschließlich gegen Kartelle ‚„,in Beziehung auf Verbrauchsgegenstände,
die einer mit der industriellen Produktion in enger Verbindung stehenden
indirekten Abgabe unterliegen‘. Die Begründung bemerkt dazu S. ıı, daß die Nachteile
der Kartelle sich nirgends so fühlbar gemacht hätten wie bei gewissen Massenartikeln
des täglichen Verbrauchs, die einer besonderen indirekten Abgabe unterlägen.
‚Hier zeigte es sich mit voller Deutlichkeit, daß die Kartelle die Verwirklichung der
steuerpolitischen Zwecke, die für die Höhe des Steuersatzes bestimmter indirekter Abgaben
maßgebend sind, ernstlich gefährden können, ja auf diesen Gebieten wichtige
Interessen des Staatsschatzes und breiter konsumierender Schichten der Bevölkerung
bereits empfindlich beeinträchtigt haben. Das war auch der innere Grund, der die
Regierung in pflichtmäßiger Obsorge für die Interessen des Staatsschatzes und als
Hüterin des gemeinen Wohles bestimmt hat, vorweg das Gebiet dieser mit den bezeichneten
indirekten Abgaben belegten Verbrauchsartikel als Sondergebiet abzustecken
und es zum Gegenstande einer gesetzlichen Regelung zu machen. Sie erscheint
der Regierung als ein notwendiges Mittel, um zu verhindern, daß die aus der gegenwärtigen
indirekten Besteuerung der erwähnten Artikel hervorgehende Belastung des
Konsums gegen die Absichten der Steuergesetze mittels privater Organisationen in
gemeinschädlichem Maße eine Verstärkung erfahre. Noch mehr aber müssen solche
Rücksichten die Regierung in einem Zeitpunkte bestimmen, wo sie aus wichtigen staatlichen
Gründen vor der unvermeidlichen Aufgabe einer Erhöhung der indirekten Steuern
auf diesem Gebiete steht. In dieser Lage hielt es die Regierung um so mehr für ihre
ernste Pflicht, dafür zu sorgen, daß nicht über die notwendige Last der Steuergesetze
ainaus die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung durch private Vereinbarungen in Anspruch
genommen werde, die tatsächlich die Belegung der Konsumtion mit Zwangsleistungen
nach Art der indirekten Steuern zum Inhalte haben.‘ Der Gedanke der