Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

Normalarbeitszeit.


Sonn- und
Festtage.

Verbot der
Verlängerung

der
Arbeitszeit.

  

Entwurf der Zürcher Handelskammer

Il. Arbeitszeit.

1. Allgemeines,

Art. 3.

Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines Fabrikarbeiters
darf nicht mehr als 60 Stunden per Woche, bei einem Maximum
von 10'/2 Stunden an gewöhnlichen Werktagen und 9 Stunden an
den Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen, betragen.
Ausnahmen können gestättet werden bei Industrien, die
durch die sofortige Verkürzung der Arbeitszeit auf die gesetzliche
Norm in ihrer Existenz gefährdet würden (Art. 44).

Art. 4;

An Sonntagen und an den allgemeinen Festtagen Neujahr,
Auffahrt und Weihnachten ist die Arbeit in den Fabriken unter
Vorbehalt der Art. 11—13 untersagt.

Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, fünf weitere Festtage
 zu bestimmen; die jedoch nur für die betreffenden Religionsgenossen
 verbindlich sind.
Wer noch an andern kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten
will, hat davon dem Fabrikinhaber vorher rechtzeitig Anzeige zu
machen, darf aber wegen Verweigerung der Arbeit nicht gebüsst
werden.

Art. 5.
Es ist untersagt, die Arbeitszeit dadurch zu verlängern, dass
den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben wird. Ebenso darf
von den Arbeitern ausserhalb der gesetzlichen Arbeitszeit auch nicht *
freiwillig in den Räumen. eines diesem Gesetze unterstellten Betriebes
 gearbeitet werden.

    
  
   
  
  
 
 
 
 
  
  
 
     
  
 
 
 
 
 
 
 
  
   
     

 
            
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