Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. A ilfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
sammenstellung der für die Zollabfertigung, Zollerhebung und Kontrole, sowie 
für das Strafwesen giltigen Bestimmungen geboten wird. 
Abgesehen hiervon gewährt aber auch die neue Zollgesetzgebung sehr 
wesentliche Erleichterungen für die Verwaltung und das Publikum, von denen 
besonders folgende Erwähnung verdienen: 
1. Die Beschränkung beziehungsweise Aufhebung der Kontrolirung des 
Waarentransports, sowie des Handels- und des Gewerbebetriebes im Grenz 
bezirke und Binnenlande?) 
2. Beschränkung der Legitimationsscheinpflicht?) 
3. Die Aufhebung der Bestimmungen, wonach beim Eingänge auch zoll 
freie, llnverpackte Waaren und beim Ausgange auch andere als ausgangszoll 
pflichtige an die Einhaltung bestimmter Stllnden und Straßen gebunden sind?) 
4. Die Erleichterlmg in der Begleitscheinabfertigung, namentlich Zulassung 
derselben auf Grund unvollständiger, nicht tarifmäßiger Deklarationen und 
Zulassung zollfreier Waaren zur Abfertigung auf Begleitschein I?) 
5. Die Ausdehnung der Befngniß zur Berichtigung der Deklaration auf 
die Waarenführer und Waarenempfänger?) 
6. Die Anerkennung des Grundsatzes, daß die beim Eisenbahnverkehre 
zur Anwendung kommenden Ladungsverzeichnisse hiitsichtlich der Gattung und 
des Gewichts der Waaren am Bestimmungsorte berichtigt werden können?) 
7. Die Gestattung der Abfertigung zollfreier Gegenstände auf Grund der 
Ladungsverzeichnisse ohne spezielle Deklaration?) 
8. Die Zulassung probeweiser Revisionen der Abgabe tarifmäßiger Dekla 
rationen?) 
9. Die unbeschränkte Zulassung der Theilung unb Umpackung der mit 
Begleitschein l abgefertigten Waaren auf dem Transporte?) 
10. Die Annahme des Grundsatzes, daß die Zvllfreiheit bei dem Ein 
und Ausgange von Waaren die Regel, die durch den Zolltarif bezeichnete 
Zollpflichtigkeit die Ausnahme sei?") 
11. Die Aufstellung des Grundsatzes, daß bei den unter Verschluß oder 
amtlicher Begleitung abgefertigten Waaren in der Regel das am Bestimmungs 
orte ermittelte Gewicht, sofern dasselbe geringer ist, als das beim Eingänge 
festgestellte beziehungsweise deklarirte, der Verzollung oder weiteren Abfertigung 
zu Grunde gelegt werden könne?') , 
12. Außerdem, daß gewisse Differenzen zwischen dem deklarirten und 
amtlich ermittelten Gewichte unbeanstandet bleiben dürfen.") 
13. Die Gewährung eines gesetzlichen Anspruches auf Zollerlaß in Fällen, 
für welche bisher solche Ansprüche nicht existirten.") 
1) BZG. §§ 119-125. 
a ) BZG. 88 119-124. 
§21. 
9 83®. §§ 41 imb 42. 
»)83®. §46. 
*)83®. §68. 
7)933®. §66. 
S) 933®. §30. 
") 933®. §60. 
") 83®. §§ 3-5. 
")%3®. §47. 
") 83®. §§ 47 ». 81. 
13 ) 83®. §§ 48, 67, 82 ». 103.
	        
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